(1) Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik hat die Aufgabe, die Ansuchen laut Artikel 3 und die Beschwerden zu bearbeiten. Es wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:
(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung designieren die Mitglieder von Fall zu Fall ein Ersatzmitglied. Das Komitee für Produkte ohne Gentechnik ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 8)