(1) Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik überprüft die im Ansuchen angeführten Angaben und die Produkte, für die das Kennzeichen „ohne Gentechnik“ beantragt wird.
(2) Zum Zweck dieser Überprüfung kann das Komitee auch die Durchführung spezifischer Laboranalysen verlangen, welche von den Labors der Landesagentur für Umwelt oder von anderen anerkannten Labors vorgenommen werden. Diese Analysen sind kostenpflichtig.
(3) Das Komitee für die Produkte ohne Gentechnik kann den tierärztlichen Diensten oder den Diensten für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs die Durchführung von spezifischen amtlichen Kontrollen zwecks Überprüfung der Einhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorschlagen. 7)