(1) Auf das Personal des Gesundheitsdienstes in Südtirol werden, auch teilweise abweichend vom Landesgesetz vom 28. Juni 1983, Nr. 19, der Artikel 11 des Gesetzesdekretes vom 24. November 1990, Nr. 344, umgewandelt in Gesetz vom 23. Jänner 1991, Nr. 21, und das Dekret des Sanitätsministers vom 21. Oktober 1991, Nr. 458, angewandt.
(2) Für die Zulassung zu den zum Absatz 1 vorgesehenen Wettbewerben für ein Berufsbild, das nicht dem Zugehörigkeitsberufsbild entspricht, ist die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache vorgeschrieben, die dem Studientitel entsprechen muß, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.