(1) Die Sachverständigen für Arbeitswesen gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieses Gesetzes sind unter jenen Personen auszuwählen, die in einem entsprechenden von der Landesverwaltung zu errichtenden Verzeichnis eingetragen sind.
(2) Zur Eintragung ins Verzeichnis der Sachverständigen für Arbeitswesen haben die Interessenten ein Gesuch an den Landeshauptmann zu richten und folgende Voraussetzungen nachzuweisen:
(3) Der Landeshauptmann veranlaßt die Eintragungen ins Verzeichnis sowie die Löschungen aus diesem.
(4) Der Landeshauptmann ist befugt, Weiterbildungskurse für die Sachverständigen zu veranstalten, die im Verzeichnis laut vorhergehenden Absätzen eingetragen sind. In diesem Zusammenhang gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, die fachliche und verwaltungsmäßige Überwachung der Kurse wird vom Amt für Arbeitsmarkt durchgeführt, das auch die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des genannten Gesetzes auszustellen hat.