Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes wird zu Lasten des Haushaltes 1978 eine Ausgabe von 13 Millionen Lire genehmigt, zu deren Deckung der auf Kap. 4270 des Ausgabenvoranschlages für das Haushaltsjahr 1978 verbuchte Ansatz herangezogen wird.
(2) Die Ansätze zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre werden von Jahr zu Jahr mit Haushaltsgesetz festgesetzt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.