Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28.
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, den Gemeinden Beiträge für die Errichtung öffentlicher oder der Öffentlichkeit zugänglicher Fernsprechstellen in Fraktionen oder abgelegenen Orten zu gewähren.
(2) Der Landesausschuß kann zu diesem Zwecke Kapitalbeiträge im Ausmaße bis zu 75% des von der SIP erstellten Kostenvoranschlages gewähren.
(3) Um den Beitrag nach dem vorhergehenden Absatz zu erlangen, muß die Gemeinde beim Landesausschuß - Assessorat für öffentliche Arbeiten - ein Gesuch mit folgenden Unterlagen einreichen: