Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. November 2009, Nr. 48.
(1) Die Landesfachschulen für Sozialberufe bieten ergänzende Nachschulungen an, in denen die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen ausgebildeten Sozialbetreuer bzw. -betreuerinnen, Behindertenbetreuer bzw. -betreuerinnen und Alten- und Familienhelfer bzw. -helferinnen das Berufsbildungsdiplom als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung erwerben können.