(1) Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis muss unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke an die Landesabteilung Landwirtschaft gerichtet werden.
(2) Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis kann jederzeit gestellt werden, jedoch auf jeden Fall vor Aufnahme irgendeiner Beziehung mit der öffentlichen Verwaltung betreffend die Ausübung der in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches angeführten Tätigkeiten.
(3) Außer in den Fällen, die in den geltenden sektorspezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, kann die Eintragung in das Landesverzeichnis auch zum Zwecke der Überwachung des landwirtschaftlichen, des forstwirtschaftlichen sowie des die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffenden Sektors von Amts wegen verfügt werden. Die landwirtschaftlichen Unternehmen bleiben von Amts wegen so lange eingetragen, bis sie gemäß vorhergehendem Absatz in das Landesverzeichnis eingetragen werden.