(1) Die im Antrag auf Eintragung ins Landesverzeichnis oder in der Mitteilung einer Änderung erklärten Daten werden innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Antrags bzw. der Mitteilung von der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft; zu diesem Zweck kann sie gemäß den im Handbuch laut Artikel 6 festgelegten Modalitäten auch Personal und Ressourcen anderer Landesabteilungen in Anspruch nehmen.
(2) Bei positivem Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 1 wird das landwirtschaftliche Unternehmen in das Landesverzeichnis eingetragen, oder die darin enthaltenen Informationen werden geändert.
(3) Bei einem negativen oder teilweise negativen Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 1 teilt die Landesabteilung Landwirtschaft dem Antragsteller rechtzeitig die festgestellten Abweichungen mit und fordert ihn zur Stellungnahme auf.
(4) Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung laut Absatz 3, gilt die Eintragung als abgelehnt. Beharrt der Antragsteller auf der Richtigkeit der erklärten Informationen, wird der Antrag auf Eintragung oder auf Änderung innerhalb von 60 Tagen einer weiteren Überprüfung unterzogen. Die Überprüfung nimmt eine von den Landesabteilungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft einvernehmlich bestimmte und im Handbuch laut Artikel 6 Absatz 1 genannte Stelle innerhalb der Landesabteilung Landwirtschaft vor. Diese entscheidet, welche Informationen ins Landesverzeichnis einzutragen sind.
(5) Als Bezugsdaten für die Überprüfung laut Absatz 1 werden in der Regel jene Daten verwendet, die in den Datenquellen laut Anlage B enthalten sind; stimmen die Daten nicht überein, so muss der Antragsteller beantragen, dass die entsprechenden Daten in den Bezugsquellen ajouriert werden.