(1) Diese Verordnung regelt im Sinne des Artikels 5/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, den Inhalt und die Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen, in der Folge als Landesverzeichnis bezeichnet, welches bei der Landesabteilung Landwirtschaft errichtet ist.
(2) Das Landesverzeichnis sammelt die Informationen laut Anlage A bezüglich der landwirtschaftlichen Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Landesgebiet ausüben und aufgrund eines beliebigen Titels Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung unterhalten.
(3) Unter einem landwirtschaftlichen Unternehmen wird die öffentliche oder private Person verstanden, die eine land- oder eine forstwirtschaftliche oder eine die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 2135 Zivilgesetzbuch ausübt. Für die Anwendung dieser Verordnung sind natürliche Personen, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 2135 Zivilgesetzbuch in nicht unternehmerischer Form ausüben, dem landwirtschaftlichen Unternehmen gleichgestellt.
(4) Jedes landwirtschaftliche Unternehmen nimmt im Landesverzeichnis eine eindeutige Position ein.
(5) Das Landesverzeichnis ist Teil des land- und forstwirtschaftlichen Informationssystems des Landes (LAFIS) laut Artikel 2.