Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Abnahmebescheinigung und die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten werden vom Auftraggeber innerhalb von 60 Tagen nach deren Ausstellung genehmigt. Innerhalb der gleichen Frist beschließt der Auftraggeber über die Forderungen des Auftragnehmers und über das Ergebnis der Bekanntmachungen an die Anspruchsberechtigten.
(2) Bis zur Genehmigung der Abnahmeunterlagen kann der Auftraggeber eine erneute Abnahme vornehmen.