Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Nach Abschluss der Abnahme übermittelt der Abnahmeprüfer dem Projektsteuerer die erhaltenen Unterlagen sowie die Rechnungsunterlagen und fügt diesen folgende Unterlagen bei:
(2) Der Abnahmeprüfer gibt dem Projektsteuerer sämtliche erhaltenen Unterlagen zurück.