Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Reparaturen, die mit den zur Verfügung stehenden Mitteln weder vom Fahrer selbst, noch von der Landesgarage durchgeführt werden können, werden von privaten Werkstätten durchgeführt. Sind während einer Fahrt dringend Reparaturen notwendig, so können diese von Werkstätten durchgeführt werden, die längs der Strecke liegen. Die Notwendigkeit der Reparatur liegt im Ermessen des Fahrers und muss auf Anweisung des für die Dienstfahrt verantwortlichen Beamten erfolgen.