Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Nur die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Kraftfahrzeuge dürfen für persönliche Zwecke genutzt werden. Die Kraftfahrzeuge dürfen unter keinen Umständen Privatpersonen oder Körperschaften zur Verfügung gestellt werden. Weiters ist es ohne Ermächtigung der Verwaltung oder des beförderten Beamten verboten, Personen oder Sachen zu befördern, die mit der Dienstleistung nichts zu tun haben.
(2) Der Verwahrer der landeseigenen Fahrzeuge ist für die Benutzungserlaubnis, die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung, die Bewachung und die Instandhaltung der Fahrzeuge zuständig. Außerdem hat der Verwahrer für die Revision, die Kraftfahrzeugsteuer und die Versicherungsabzeichen zu sorgen. Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Fahrzeuge sorgen die Fahrer für die Bewachung und die Instandhaltung; und zwar gemäß den Weisungen des Verwahrers.
(3) Die Benutzungserlaubnis für nicht landeseigene Kraftfahrzeuge wird vom zuständigen Abteilungsdirektor erteilt. Dieser erstellt auch die Richtlinien bezüglich der Bewachung und Instandhaltung der Fahrzeuge in Übereinstimmung mit den im Leasingvertrag vorgesehenen Bedingungen.