(1)35)
(2) Die Gesuche, welche im Jahr der Gesuchsvorlage wegen mangelnder Mittel nicht zugelassen worden sind, bleiben für das folgende Jahr gültig, und der Antragsteller hat die Möglichkeit, eventuelle Änderungen der vorgesehenen Ausgabe mitzuteilen. Diese Gesuche werden mit Vorrang gegenüber den im neuen Jahr eingereichten behandelt.