Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Die Aufnahme des Patienten und seiner Betreuungsperson in den Ausbildungslehrgang ist nach vorheriger Ermittlung der im vorhergehenden Artikel genannten Voraussetzungen von der im Artikel 7 vorgesehenen Kommission zu erklären.