Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Die Patienten, die an den im Artikel 1 des Landesgesetzes genannten und entsprechend der Regelung der vorhergehenden Artikel zu veranstaltenden Ausbildungslehrgängen teilzunehmen beabsichtigen, müssen:
(2) Zur Teilnahme der Betreuungspersonen - Familienangehöriger oder Dritter - an den Lehrgängen ist ihre psychisch-physische Eignung für die Behandlung und die technische Bedienung der Apparaturen bei Ausübung der Heimdialyse erforderlich.