(1) Jeder Straßenmeister muß das Dienstvermerkbuch ständig bei sich haben und es jedem dem Dienst vorstehenden Vorgesetzten auf dessen Aufforderung hin vorweisen, damit dieser Anweisungen und Bemerkungen, die er für zweckmäßig erachtet, darin verzeichnen kann.
(2) Im Dienstvermerkbuch sind u.a. enthalten:
Dienstzeit;
Bestand an Geräten und Maschinen des Unterbezirkes;
Anschriften und Rufnummern;
Verzeichnis der Feiertage;
Verhaltensregeln (der Ordnung entnommen);
Bestand an Dienstkleidung für die Straßenwärter des Unterbezirkes;
verschiedene Anweisungen (Verkehrsunfälle, Statistik, Urlaub, Arbeitsunfälle usw.);
Sofortmaßnahmen und Unwetterschäden.