Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.
(1) Jeder Straßenwärter ist für ein Straßenstück oder einen Abschnitt zuständig, auf dem er normalerweise den Dienst ausschließlich gemäß den Anweisungen des zuständigen Straßenmeisters oder Bezirksleiters versieht und keinesfalls Anweisungen oder Arbeiten auf Rechnung und im Interesse von Baufirmen oder Außenstehenden durchführen darf.
(2) Mehrere Straßenabschnitte bilden einen Unterbezirk, dem ein Straßenmeister vorsteht; mehrere Unterbezirke bilden einen Bezirk, dem ein Bezirksleiter vorsteht.
(3) Dem Chefingenieur steht es zu, der Verwaltung Vorschläge zu unterbreiten, um die Länge der Abschnitte, die Anzahl und Ausdehnung der Bezirke und Unterbezirke zu bestimmen und abzuändern, wobei die Länge des Straßennetzes und die Anzahl der im Dienstplan vorgesehenen Stellen berücksichtigt werden.