Veröffentlicht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Die Arbeitszeitgestaltung der Führungskräfte, einschließlich jener mit Teilzeitarbeitsverhältnis, richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen des jeweiligen Aufgabenbereiches, wobei die im Bereichsvertrag vorgesehenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.