Veröffentlicht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Für die Jahre 2005 und 2006 werden gegenüber den sanitären Führungskräften das Grundgehalt, einschließlich des Dienstalters und die Zulage für die fixe Position mit denselben Fälligkeiten und in demselben Ausmaß erhöht, wie es für die Allgemeinheit des Personals mit bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 6. Juni 2006 erfolgt ist. Die Sonderergänzungszulage wird mit denselben Fälligkeiten und in demselben Ausmaß erhöht, wie es mit bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 6. Juni 2006 für die IX. Funktionsebene erfolgt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Lohnelemente werden ab dem Jahr 2007 mit denselben Fälligkeiten und im selben Ausmaß, wie im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die entsprechenden Lohnelemente der Allgemeinheit des Personals vorgesehen, erhöht, außer es erfolgt die Kündigung dieser Vertragsklausel innerhalb 30. September für das nachfolgende Jahr durch die öffentliche Delegation oder durch die dazu befähigte Gewerkschaftsdelegation.