Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Mit Wirkung ab 1. Juli 1999 ist die Abfertigung durch Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches geregelt. Von der im Sinne des obgenannten Artikels zustehenden Abfertigung ist die wie auch immer benannte, angereifte Dienstabfertigung zu Lasten der pflichtmäßigen Vorsorgekörperschaften oder die bei der Herkunftskörperschaft angereifte Abfertigung, falls der Übergang des Personals durch Gesetz erfolgte, in Abzug zu bringen.
(2) Die bis zum 30. Juni 1999 im Sinne der bisher geltenden Personalordnung der Bereiche laut Artikel 1 angereifte Abfertigung wird gemäß der entsprechenden Regelung berechnet und häuft sich für die Zeit ab diesem Datum für alle Wirkungen mit der Abfertigung laut Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches für die folgende Periode. Es finden außerdem die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des Artikels 2120 des Zivilgesetzbuches Anwendung, wobei die bereits bezahlten Vorschüsse in Abzug gebracht werden.