Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Der vorliegende bereichsübergreifende Kollektivvertrag kommt für das Personal folgender Bereiche zur Anwendung:
(2) Der vorliegende Vertrag gilt auch für den Verhandlungstisch der Führungskräfte, der Ärzte und Tierärzte.
(3) Der vorliegende Vertrag regelt für das Personal laut Absatz 1 die Abfertigung sowie die Ergänzungsvorsorge, inbegriffen die Anpassung der bisher geltenden Regelung.