Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Mit Wirkung ab 1. Juli 2000 wird die Repräsentativität der Gewerkschaften aufgrund der Vollmachten für den Gewerkschaftsbeitrag und der Stimmen für die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen bestimmt. Gleichzeitig werden die Kriterien für die Zuteilung der Gewerkschaftsrechte neu festgelegt. Falls kein entsprechender Kollektivvertrag zustande kommt, gelten weiterhin die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages.