Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Die Kollektivverträge erhalten allgemeine Verbindlichkeit, wenn sie von jenen repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet werden, die in der jeweiligen Verhandlungsebene mindestens fünfzig Prozent und ein Mitglied der eingeschriebenen Gewerkschaftsmitglieder gemäß Artikel 2 Absatz 3, und Artikel 3 Absätze 2 und 3, sowie gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 vertreten.