(1) Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, die auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder in Form des Wanderhandels ausgeübt wird, unterliegt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT), mit der die im Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen bestätigt werden.“
(2) Nach Artikel 18 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 18/bis (Pflicht der ordnungsgemäßen Beitragslage)
1. Voraussetzung für die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, die auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder in Form des Wanderhandels ausgeübt wird, ist eine ordnungsgemäße Beitragslage; diese wird im Rahmen der Kontrollen der gemäß Artikel 18 Absatz 1 eingebrachten zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) überprüft.
2. Die Betriebe, die eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen einbringen, müssen bei der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns sowie bei jeder Änderung von Betriebsdaten den Gemeinden, ausschließlich in telematischer Form, über den Einheitsschalter der gewerblichen Tätigkeiten sämtliche Angaben und Informationen zukommen lassen, die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, erforderlich sind.
3. Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) bereits im Handelsregister eingetragen sind, wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage innerhalb 60 Tagen ab dem Zeitpunkt durchgeführt, ab dem die Meldung eingebracht wird. Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) noch nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder im Fall jener, für die zu diesem Zeitpunkt die Frist der ersten Beitragszahlung noch nicht abgelaufen war, wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage nach Ablauf von 120 Tagen ab Eintragung in das Handelsregister durchgeführt, in jedem Fall jedoch innerhalb der darauffolgenden 60 Tage.
4. Ab dem Jahr 2015 oder einer anderen Frist, die gegebenenfalls von der Landesregierung festgelegt werden kann, führen die Gemeinden innerhalb 31. März jeden Jahres nach Vorlage der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) oder nach Ausstellung der Standplatzkonzession die jährlichen telematischen Kontrollen der ordnungsgemäßen Beitragslage der Rechtssubjekte durch, die zum Handel auf öffentlichen Flächen befugt sind.“
(3) Artikel 23 Absatz 4 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Fällt die Überprüfung gemäß Artikel 18/bis negativ aus, werden die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns und die Standplatzkonzession für 120 Tage aufgehoben beziehungsweise bis zu dem Tag, an dem die Beitragslage in Ordnung gebracht wird, falls dies vor Ablauf der Frist geschieht. Diese Aufhebung gilt nicht für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 4 als unterlassene Nutzung des Standplatzes.“
(4) Nach Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Regelt der Betroffene seine Beitragslage nicht innerhalb der im Absatz 4 vorgesehenen Frist, so wird die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) unwirksam, und die Standplatzkonzession wird widerrufen.“