In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

m) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 71)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Steuerrecht, Vermögen, Handel, Handwerk, Tourismus, Gastgewerbeordnung, Forschung und Innovation sowie Förderung der Wirtschaft

1)
Kundgemacht am 29. September 2014 in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 26. September 2014, Nr. 38.

I. ABSCHNITT
Dringende Maßnahmen

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1)  In Artikel 21/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „2011“und „0,42“ durch die Wörter „2013“ beziehungsweise „0,12“ ersetzt.

(2)  Nach Artikel 21/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„7/bis. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, auf 2,68 Prozent festgelegt.“

(3)  Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 5,6 Millionen Euro für das Jahr 2014, die sich aus der Durchführung von Absatz 1 ergeben, erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen aus der Aufhebung, durch Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Gesetzes, der IRAP-Begünstigungen laut Artikel 21/bis Absätze 10 und 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung.

(4)  Die Maßnahme laut Absatz 2 bringt keine neuen oder zusätzlichen Belastungen des Landeshaushaltes für das Jahr 2014 mit sich. Die Deckung der Mindereinnahmen, die sich aus der Durchführung von Absatz 2 ergeben und ab dem Jahr 2015 auf 5,6 Millionen Euro jährlich geschätzt werden, erfolgt mit dem jährlichen Finanzgesetz.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, “Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS))“

(1)  Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„5. Die in Absatz 1 genannte Gemeindeverordnung und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschlüsse müssen auf der Webseite der Gemeinde veröffentlicht und der Landesabteilung Örtliche Körperschaften innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Verabschiedung mitgeteilt werden.“

(2)  Nach Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Die Beschlüsse und die Verordnungen werden mit der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 13 Absatz 13/bis des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, rechtswirksam.“

(3)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

c) ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb 30. Juni 2015 gestellt wird, gilt die Klammerung und der durch die Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1.1.2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem das Bauende gemeldet wird oder, falls vorher, an dem es im Kataster eingetragen wird;“

(4)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, sind aufgehoben.

(5)  Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„3. Der Steuersatz ist für Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1 und C/3 und in der Katastergruppe D eingestuft sind, mit Ausnahme jener Immobilien, die der Katasterkategorie D/5 angehören, für die Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind, sowie für die Wohnungen der Katastergruppe A, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, verwendet werden auf 0,56 Prozent herabgesetzt. Die Gemeinden können den Steuersatz bis auf den Mindeststeuersatz von 0,1 Prozentpunkten auch für bestimmte Gebäudekategorien aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien herabsetzen.

(6)  Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„4. Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,2 Prozent herabgesetzt, wobei die Gemeinden für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der mit Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz um maximal 0,1 Prozent erhöhen können: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, genutzt werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Für die Anwendung des herabgesetzten Steuersatzes können die Gemeinden mit Gemeindeverordnung Kriterien festlegen. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden. In den touristisch stark entwickelten Gemeinden laut Anlage B des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, können die Gemeinden nur für Gebäude, sowie deren Zubehör der Katasterkategorie C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die zur Vermietung von Gästezimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, genutzt werden, den herabgesetzten Steuersatz um maximal 0,36 Prozent erhöhen.”

(7)  Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„6. Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die nachfolgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt: gleichgestellte Schulen laut Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben. Der herabgesetzte Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der im ersten Satz genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im ersten Satz genannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen.“

(8)  Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„a) für Wohnungen und deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat,“

(9)  Nach Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) für eine einzige nicht vermietete Wohnung samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz eines italienischen Staatsbürgers, der im Ausland ansässig ist und im Register der italienischen Staatsbürger im Ausland (A.I.R.E.) der Gemeinde eingetragen ist.“

(10)  Der letzte Satz von Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Für jede Person mit schwerer Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.“

(11)  Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„4. Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

(12)  Der Buchstabe f) des Absatzes 1 des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

“f) Immobilien im Besitz öffentlicher oder gemeinnütziger privater Körperschaften, in denen soziale und sozio-sanitäre Dienste im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gemäß den geltenden Landesbestimmungen ausgeübt werden, und zwar Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren, stationäre und teilstationäre Dienste für Menschen mit Behinderungen, für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder mit Abhängigkeitserkrankung, für Minderjährige und im Bereich der sozialen Ausgrenzung.“

(13)  Nach Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, werden folgende Absätze 4/bis und 4/ter eingefügt:

„4/bis. Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses kann die Einzahlung für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes vornehmen, die einen eigenen Katasterertrag aufweisen. In diesem Fall ist der Verwalter/die Verwalterin befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Miteigentümern und Miteigentümerinnen angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden.

4/ter. Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums, das mit zeitbegrenzten dinglichen Nutzungsrechten (Time-Sharing) belastet ist, ist verpflichtet, die Steuer einzuzahlen. Der Verwalter/Die Verwalterin ist befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Inhabern und Inhaberinnen der oben genannten Rechte angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden.“

(14)  Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Was die Strafen betrifft, wird die von der staatlichen Gesetzgebung festgelegte IMU-Regelung angewandt.“

(15)  Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, sind aufgehoben.

(16)  Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Für das Jahr 2014 werden für die Einzahlung der Akontorate der GIS die von diesem Gesetz vorgesehenen Standardsteuersätze und –freibeträge angewandt. Um einen reibungsloseren Ablauf der Einzahlungen zu gewährleisten, kann die Fälligkeit für die Akontozahlung für das Jahr 2014 mit Dekret des Landeshauptmannes aufgeschoben werden. Mit der Einzahlung des Saldos sind die als Akonto gezahlten Beträge dann auszugleichen, unter Berücksichtigung der im Sinne von Artikel 2 von den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober 2014 beschlossenen Verordnungen, Steuersätze und Freibeträge. Innerhalb desselben Termins passen die Gemeinden die Haushaltsvoranschläge an, auch wenn sie schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden. Falls eine Gemeinde bis um 31. Oktober 2014 keinen Beschluss über die Steuersätze und Freibeträge fasst oder keine Verordnung beschließt, werden jene gemäß diesem Gesetz auch auf die zweite Rate angewandt. Diese Bestimmungen werden in Abweichung von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, angewandt.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, „Finanzierung im Tourismus“)

(1)  In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, in geltender Fassung, sind die Wörter “2,00 Euro” durch die Wörter “2,50 Euro” ersetzt.

(2)  Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) die Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung,”.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)  

(1)  Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 21. Januar 1987, Nr. 2, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 13/bis (Reduzierung des Mietzinses)

1. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, mit Gesetz vom 7. August 2012, Nr. 135, abgeändert und zum Gesetz erhoben, und um die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, wird der Mietzins in Bezug auf die passiven Mietverträge von Liegenschaften für institutionelle Zwecke, die vom Land und von den ihm unterstellten Körperschaften sowie von jenen Körperschaften, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt, abgeschlossen wurden, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 15 Prozent, bezogen auf den derzeit bezahlten Mietzins, reduziert. Ab demselben Datum wird die Reduzierung auf jeden Fall auf die nach diesem Datum ausgelaufenen oder verlängerten Mietverträge angewandt. Die Reduzierung des Mietzinses erfolgt gemäß den Modalitäten und Bedingungen wie sie im Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, vorgesehen sind. Die gleiche Reduzierung wird auch auf Nutzungen ohne Rechtstitel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, angewandt. Auf die neu abgeschlossenen passiven Mietverträge wird die Reduzierung von 15 Prozent auf den vom Landesschätzamt für angemessen befundenen Mietzins angewandt.“

(2)  Nach Artikel 21/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Die Landesregierung ist in den Fällen laut Absatz 1 ferner ermächtigt, Aktien oder Anteile von Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, in eine andere Gesellschaft einzubringen, an der das Land sowie öffentliche Körperschaften und Gesellschaften die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals halten, um einem gemeinsamen Interesse der öffentlichen Gesellschafter nachzukommen, mit dem nachweisbaren und eingehend zu begründenden Ziel, die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu verfolgen."

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"”)

(1)  In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, wird der letzte Satz gestrichen.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, „Berg- und Skiführerordnung“)

(1)  Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 17/bis (Wanderleitungen)

1. Die berufsmäßige, jedoch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd ausgeübte Tätigkeit der Begleitung von Personen ohne Verwendung von Steigeisen, Seil und Eispickel auf Wanderwegen, ausgenommen auf Klettersteigen, gesicherten Steigen und Gletschern, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit nicht im Rahmen eigener Organisationen erfolgt.

2. Die Landesregierung kann, nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates, die Kriterien zur Anwendung der ausgeübten Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 festlegen. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.“

(2)  Nach Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 17/ter (Wanderleiter/Wanderleiterin)

1. Wer die Tätigkeit gemäß Artikel 17/bis ausübt, kann die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 nach Besuch eines Kurses und Bestehen der entsprechenden Prüfung beantragen. Die Landesregierung regelt die Vorbereitungskurse, die Prüfungsfächer, die Prüfungsmodalitäten und die Kriterien für die Bewertung der Prüfungen.

2. Den im Sonderverzeichnis laut Artikel 14 Absatz 2 Eingetragenen stellt die Landesberufskammer der Bergführer den Erkennungsausweis als „Südtiroler Wanderleiter/Südtiroler Wanderleiterin“ und das entsprechende Abzeichen aus. Es wird festgehalten, dass Personen, die nicht im genannten Sonderverzeichnis eingetragen sind, nicht die Bezeichnung „Wanderleiter/Wanderleiterin“ und/oder „Wanderführer/Wanderführerin“ verwenden dürfen.”

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, „Bestimmungen für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen”)

(1)  In Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Landesrat für Bauten“ durch die Wörter „der zuständige Landesrat“ ersetzt.

(2)  In Artikel 64 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Landesrat für Bauten“ durch die Wörter „vom zuständigen Landesrat“ ersetzt.

II. ABSCHNITT
Vereinfachungen

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, „Regelung von Tourismusberufen“)

(1)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„b) die ihre Befähigung in einer anderen Region oder autonomen Provinz erlangt haben.“

(2)  Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„b) die geprüften Fächer und Sprachen,“.

(3)  Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

"d) wer bei einer Tourismusorganisation laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, oder bei der Agentur 'Südtirol Marketing' bedienstet ist oder einem eingetragenen gemeinnützigen Verein bzw. einer Genossenschaft angehört und Gäste zur Besichtigung von Örtlichkeiten im jeweiligen Einzugsgebiet begleitet. Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde erteilt die Genehmigung den gemeinnützigen Vereinen bzw. den Genossenschaften unter der Bedingung, dass ihre Satzung und Tätigkeit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und Ortsgebundenheit entspricht und ihre Tätigkeit der Hebung der Wertschätzung für das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe verfolgt; widrigenfalls wird die Genehmigung entzogen."

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“)

(1)  In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, werden die Wörter „ Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Mai 2000, Nr. 19, in geltender Fassung,” durch die Wörter „Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz” ersetzt.

(2)  Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Bei der Überprüfung der Meldung des Tätigkeitsbeginns stellt die gebietsmäßig zuständige Gemeinde gleichzeitig fest, ob die beruflichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und h) vorliegen.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, „Forschung und Innovation“)

(1)  Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Projekte werden, auch per Telekonferenz, von einem technischen Beirat bewertet, der vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin errichtet wird, oder, im Einvernehmen von den zuständigen Landesräten/Landesrätinnen. Der technische Beirat setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern mit nachgewiesener Qualifikation und Erfahrung zusammen, von denen mindestens eines auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände ernannt wird. Er bleibt für fünf Jahre im Amt.“

(2)  Nach Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:

„2. Im Fall von Maßnahmen zur Umsetzung von Abkommen zwischen dem Land und anderen Staaten oder Gebietskörperschaften können mit Beschluss der Landesregierung auch ungeachtet der Bestimmungen dieses Gesetzes samt Anwendungsrichtlinien Bewertungs-, Konzessions- und Auszahlungsverfahren mit dem Ziel festgelegt werden, die Kohärenz der Verfahren mit der getroffenen Vereinbarung sicherzustellen. Der Beschluss kann auch vorsehen, dass ein zu diesem Zweck ernannter technischer Beirat die Projekte bewertet.

3. Für die Teilnahme an den Sitzungen des technischen Beirats wird kein Sitzungsgeld entrichtet.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1)  In Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Pflichtschule abgeschlossen hat und“ gestrichen.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)   delibera sentenza

(1)  Nach Artikel 20/quinquies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Für den Planungszeitraum 2007-2013, im Falle von genehmigten und ordnungsgemäß belegten, aber nicht zertifizierten Projekten, da nicht vollständig den Zulassungsvoraussetzungen oder den Zielen der operationellen Programme der Strukturfonds entsprechend, ist die Landesregierung ermächtigt, deren Finanzierung zu Lasten des Landeshaushaltes zu verfügen, vorausgesetzt die Aktivitäten wurden in rechtlicher Konformität, vollständig und korrekt umgesetzt und sind von erwiesenem öffentlichen Interesse.“

massimeBeschluss vom 3. März 2015, Nr. 229 - Genehmigung der Kriterien für die Anwendung des Artikel 12 des Landesgesetzes vom 26. September 2014 auf Projekte, welche im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007 - 2013 genehmigt wurden

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1)  Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, die auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder in Form des Wanderhandels ausgeübt wird, unterliegt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT), mit der die im Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen bestätigt werden.“

(2)  Nach Artikel 18 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 18/bis (Pflicht der ordnungsgemäßen Beitragslage)

1. Voraussetzung für die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, die auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder in Form des Wanderhandels ausgeübt wird, ist eine ordnungsgemäße Beitragslage; diese wird im Rahmen der Kontrollen der gemäß Artikel 18 Absatz 1 eingebrachten zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) überprüft.

2. Die Betriebe, die eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen einbringen, müssen bei der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns sowie bei jeder Änderung von Betriebsdaten den Gemeinden, ausschließlich in telematischer Form, über den Einheitsschalter der gewerblichen Tätigkeiten sämtliche Angaben und Informationen zukommen lassen, die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, erforderlich sind.

3. Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) bereits im Handelsregister eingetragen sind, wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage innerhalb 60 Tagen ab dem Zeitpunkt durchgeführt, ab dem die Meldung eingebracht wird. Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) noch nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder im Fall jener, für die zu diesem Zeitpunkt die Frist der ersten Beitragszahlung noch nicht abgelaufen war, wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage nach Ablauf von 120 Tagen ab Eintragung in das Handelsregister durchgeführt, in jedem Fall jedoch innerhalb der darauffolgenden 60 Tage.

4. Ab dem Jahr 2015 oder einer anderen Frist, die gegebenenfalls von der Landesregierung festgelegt werden kann, führen die Gemeinden innerhalb 31. März jeden Jahres nach Vorlage der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) oder nach Ausstellung der Standplatzkonzession die jährlichen telematischen Kontrollen der ordnungsgemäßen Beitragslage der Rechtssubjekte durch, die zum Handel auf öffentlichen Flächen befugt sind.“

(3)  Artikel 23 Absatz 4 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Fällt die Überprüfung gemäß Artikel 18/bis negativ aus, werden die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns und die Standplatzkonzession für 120 Tage aufgehoben beziehungsweise bis zu dem Tag, an dem die Beitragslage in Ordnung gebracht wird, falls dies vor Ablauf der Frist geschieht. Diese Aufhebung gilt nicht für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 4 als unterlassene Nutzung des Standplatzes.“

(4)  Nach Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Regelt der Betroffene seine Beitragslage nicht innerhalb der im Absatz 4 vorgesehenen Frist, so wird die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) unwirksam, und die Standplatzkonzession wird widerrufen.“

III. ABSCHNITT
Aufhebung von Rechtsvorschriften und Finanzbestimmung

Art. 14 (Aufhebungen)

(1)  Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 21/bis Absätze 10 und 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung,
  2. Artikel 30 und Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung,
  3. Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14,
  4. Artikel 8/ter und Artikel 21 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung,
  5. Artikel 29 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 15 (Finanzbestimmung)

(1)  Unbeschadet von Artikel 1 bringt das gegenständliche Gesetz keine neuen oder Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 2014 mit sich.

(2)  Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 16 (Inkrafttreten)

(1)  Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionc) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 1
ActionActione) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 3
ActionActionf) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14
ActionActionh) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 9
ActionActionj) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10
ActionActionk) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 16
ActionActionm) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 7
ActionActionDringende Maßnahmen
ActionActionVereinfachungen
ActionActionAufhebung von Rechtsvorschriften und Finanzbestimmung
ActionActionn) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 8
ActionActiono) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 9
ActionActionp) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
ActionActionq) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 1
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 8
ActionActions) Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 14
ActionActiont) Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 10
ActionActionu) Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 15
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis