(1) Ohne spezifische Meldung ist auf Bauernmärkten während der gesamten Dauer des Marktes die Verarbeitung von Produkten zur Verabreichung erlaubt, wenn die entsprechenden Regeln für die Hygiene eingehalten werden.
(2) Auf Bauernmärkten können, auch im Austausch mit anderen Bauernmärkten, kulturelle Veranstaltungen, Lehrveran-staltungen und Vorführungen über landwirtschaftliche Produkte und den ländlichen Raum, aus dem sie stammen, durchgeführt werden. Dabei muss der Verkäufer oder die Verkäuferin das Gebiet angeben, aus dem die zum Verkauf angebotenen Produkte stammen.