(1) Die Tätigkeit der Verarbeitung oder des Verkaufs oder die Tätigkeit der Verarbeitung und des Verkaufs von Lebensmitteln eines landwirtschaftlichen Unternehmers darf aufgenommen werden, sobald sie der Gemeinde gemeldet wurde. Die Meldung der Aufnahme des Tätigkeitsbeginns erfolgt nach den Verfahren, die auf Landesebene für die Meldung des Tätigkeitsbeginns im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in geltender Fassung, vorgesehen sind.
(2) Keine Meldung des Tätigkeitsbeginns ist erforderlich, wenn: