(1) Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„1. Das Land kann mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vereinbarungen zur Errichtung von Stellen zur Facharztausbildung abschließen.“
(2) Artikel 26 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„1. Das Land kann zur Facharztausbildung an Universitäten oder anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union finanzielle Zuwendungen gewähren.“
(3) Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„2. Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Land, auch außerhalb der im Abschnitt II dieses Titels erwähnten Vereinbarungen, mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Vereinbarungen abschließen.“