In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

e) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 31)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Fürsorge und Wohlfahrt, Verwaltungsverfahren, Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse, Hygiene und Gesundheitswesen sowie Wohnbauförderung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Mai 2011, Nr. 21.

1. ABSCHNITT
FÜRSORGE UND WOHLFAHRT

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, „Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung”)

(1) Nach Artikel 16/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, wird folgender Absatz eingefügt:

2/bis. Die geförderten Sachen unterliegen einer Bindung. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Zweckbindung. Mit dem Beschluss laut Absatz 3 werden die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten geförderter Sachen geregelt, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung der geförderten Sache.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26, „Kinderhorte“)

(1) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 26, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 22/bis (Zulässige Überschreitung der Aufnahmekapazität bei Anmeldungen)

1. Die Trägergemeinde eines Kinderhortes kann eine Anzahl von Kindern einschreiben lassen, die höchstens 15 Prozent höher liegt als die Aufnahmekapazität der einzelnen Einrichtung.

2. Sind gleichzeitig mehr Kinder anwesend, als die Aufnahmekapazität der einzelnen Einrichtung zulässt, wird von den Mindestparametern laut Artikel 22 Absatz 4 abgesehen. Die einzelnen Kinderhortsektionen dürfen auf keinen Fall gleichzeitig mehr als zwei Kinder über der normalen Aufnahmekapazität der Sektion aufnehmen.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 7 (Kostenbeteiligung)

1. Der Anspruch auf die Leistungen besteht unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Betreuten. Für die Inanspruchnahme der finanziellen Leistungen werden die in der Durchführungsverordnung festgelegten Einkommensgrenzen berücksichtigt.

2. Mit Durchführungsverordnung werden einheitliche Kriterien und Modalitäten festgesetzt, die für die Beteiligung der Betreuten und anderer verpflichteter Personen an den Kosten der Leistungen gelten; ebenso wird bestimmt, wer sich an den Kosten beteiligen muss. Die Durchführungsverordnung berücksichtigt:

  1. die finanzielle Lage der Betroffenen,
  2. die soziale Bedeutung der Leistungen,
  3. die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft.

3. Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass den Betreuten ein Teil der Einkünfte verbleibt, der es ihnen ermöglicht, in angemessener Weise die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen.“

(2) Nach Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

7. Im Falle der Führung von Sozialdiensten, für die die Ermächtigung oder Akkreditierung laut Absatz 6 zwar beantragt, aber nicht erteilt wird, oder wenn trotz entsprechender Aufforderung kein Antrag auf Erteilung der Ermächtigung oder Akkreditierung gestellt wird, ist das Land befugt, die Schließung des Dienstes zu verfügen und diese durchzusetzen. Die entsprechenden Kosten werden dem Träger des Dienstes angelastet.“

(3) Nach Artikel 20/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

2/bis.Die geförderten Sachen unterliegen der Bindung zugunsten der Sozialhilfetätigkeit. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Zweckbindung. Mit der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 werden die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten geförderter Sachen geregelt, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung der geförderten Sache.“

(4) Nach Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

2. Für die Bereitstellung der für die Durchführung der Sozialdienste laut Artikel 1 notwendigen informationstechnischen Infrastrukturen und Dienste, kann das Land Vereinbarungen mit dem Südtiroler Gemeindenverband abschließen.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, „Sozialhilfevorkehrungen für Betagte“)

(1) Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ingeltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

1. Wohnstättendienste für Betagte sind:

  1. das Begleitete Wohnen,
  2. das Altersheim,
  3. das Pflegeheim,
  4. die Wohngemeinschaft.

2. Beim Begleiteten Wohnen handelt es sich um eine Begleitung niedriger oder mittlerer Intensität älterer Menschen bei der Organisation und Bewältigung ihres Lebensalltages in eigens für diesen Zweck bestimmten Wohnungen.“

(2) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 10 (Durchführungsverordnung)

1. Die Zielsetzungen und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut Artikel 9 werden mit Durchführungsverordnung geregelt.“

(3) Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Die Vereinbarung wird bis zum 31. Oktober des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres zwischen dem Träger des Dienstes und den Gemeinden, auf deren Gebiet der Dienst tätig ist, abgeschlossen.“

(4) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) sowie die Artikel 21, 34, 39 und 40-ter des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ingeltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)

(1) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

6. Im Falle der Häufung des Pflegegeldes mit Förderungen, welche dieselben Zielsetzungen verfolgen und von anderen Körperschaften gewährt werden, können die von Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Beträge nach Kriterien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, reduziert werden.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, „Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten“)

(1) Artikel 14 Absatz 1 des Landegesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Die Schülertransporte und, falls notwendig, die Begleitung der Menschen mit Behinderungen werden von den von der Landesabteilung Mobilität eingerichteten Beförderungsdiensten besorgt, sofern nicht die Familie des Nutzers dafür sorgen kann. Die Beförderung und, falls notwendig, die Begleitung der Menschen mit Behinderungen zu den teilstationären Sozialdiensten werden nach folgender Priorität durchgeführt:

  1. von den Familien,
  2. mittels öffentlicher Transportdienste,
  3. mittels der bereits bestehenden Schülertransportdienste für die verfügbaren Plätze,
  4. von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste.“

2. ABSCHNITT
ÜBERWINDUNG ODER BESEITIGUNG ARCHITEKTONISCHER HINDERNISSE

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, „Bestimmungen zurFörderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“)

(1) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

2. Mit Durchführungsverordnung werden ferner die technischen Vorschriften festgelegt, die zur Gewährleistung der Benutzbarkeit, der Adaptierbarkeit und der Zugänglichkeit von öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Gebäuden und Flächen sowie von Gebäuden und Flächen, die vom Institut für den sozialen Wohnbau und von den Gemeinden zu Wohnzwecken verwirklicht werden, notwendig sind.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN AUF DEM SACHGEBIET HYGIENE UND GESUNDHEITSWESEN

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 12, „Studienbeihilfen für Jungakademiker, die ein Praktikum absolvieren, sowie Änderung der Artikel 5 und 10 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 12, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 1 (Psychologen und Tierärzte, die ein Praktikum absolvieren)

1. Psychologen mit Wohnsitz in Südtirol, die ein Praktikum in einer Sozial- und Gesundheitseinrichtung Südtirols oder in einer mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtung absolvieren, um die Staatsprüfung ablegen zu können, werden monatliche Studienbeihilfen gewährt; Voraussetzung ist, dass die Sozial- und Gesundheitseinrichtung im Sinne des Dekretes des Ministers für Universitäten und Forschung vom 13. Jänner 1992, Nr. 239, von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden ist.

2. Tierärzten mit Wohnsitz in Südtirol, die im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Ministers für öffentlichen Unterricht vom 9. September 1957, ingeltender Fassung, ein Praktikum absolvieren, um die Staatsprüfung ablegen zu können, werden monatliche Studienbeihilfen gewährt.

3. Das in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Praktikum wird trotz der Gewährung der Studienbeihilfen nicht als Arbeits- oder Dienstverhältnis angesehen; die Praktikanten sind jedoch verpflichtet, die Dienstzeiten und –pflichten der Psychologen und der Tierärzte, die als Angestellte der Einrichtungen laut Absatz 1 eingestuft sind, einzuhalten.

4. Die Höhe der Studienbeihilfe wird vom für den Sachbereich zuständigen Landesrat festgelegt und darf 1.500,00 Euro monatlich nicht überschreiten.“

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelungdes Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Am Ende von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für jeden Gesundheitsbezirk muss ein Direktor einer komplexen Struktur gewählt werden.“

(2) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 21 (Department für Gesundheitsvorsorge)

1. Beim Sanitätsbetrieb der autonomen Provinz Bozen ist das Department für Gesundheitsvorsorge errichtet, dem ein technisches Komitee vorsteht.

2. Aufgabe des Departments für Gesundheitsvorsorge ist es, die Risikofaktoren ausfindig zu machen, die für die Gesundheit der Bevölkerung schädlich sein könnten, und diesen entgegenzuwirken, insbesondere für jene Bevölkerungsgruppen, die diesen vermehrt ausgesetzt sind.

3. Unter Beachtung der fachlichen und funktionellen Unabhängigkeit der einzelnen Dienste des Sanitätsbetriebes der autonomen Provinz Bozen, ist das Department wie folgt zusammengesetzt:

  1. Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit,
  2. Dienst für Arbeitsmedizin,
  3. Dienst für Sportmedizin,
  4. Dienst für Diät und klinische Ernährung,
  5. Pneumologischer Dienst,
  6. Tierärztlicher Dienst,
  7. Sektion für Umweltmedizin.

4. Die Landesregierung legt die Ziele, die Zuständigkeiten und das Organisationsmodell des Departments für Gesundheitsvorsorge fest.“

(3) Artikel 31-bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 31/bis (Einführung von Registern von bedeutendem gesundheitlichen Interesse)

1. Unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, werden folgende Register eingeführt:

  1. Tumorregister,
  2. Register der seltenen Krankheiten,
  3. Register der Todesursachen,
  4. Diabetesregister,
  5. Register der implantierbaren Vorrichtungen,
  6. Register der Gelenksprothesen,
  7. Register der vaskulären Herzkrankheiten,
  8. Register der zerebro-vaskulären Krankheiten.

2. Zu Studien- und Forschungszwecken im medizinischen, biomedizinischen und epidemiologischen Bereich werden in den Registern laut Absatz 1 unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich des Datenschutzes meldeamtliche und gesundheitliche Daten von Personen gesammelt, die von den entsprechenden Krankheiten betroffen sind.

3. Mit Durchführungsverordnung, die in Abstimmung mit dem Gutachten der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 20 und 154 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, erlassen wird, werden die Typen von sensiblen Daten, die durchführbaren Verarbeitungsvorgänge, der spezifische Zweck eines jeden in Absatz 1 angeführten Registers, die Rechtsträger, die Zugriff zum Register haben, und die Daten, in die sie einsehen können, sowie die Maßnahmen zur Aufbewahrung und zum Schutz der Daten festgelegt.

4. Die Verarbeitung der Daten, die für die Schaffung der Register verwendet werden, muss in jedem Fall die Grundsätze der Notwendigkeit, der Zugehörigkeit, der Vollständigkeit und der nicht über das notwendige Maß hinausgehenden Daten laut Artikel 3, 11 und 22 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, berücksichtigen.“

(4) Nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 32/bis (Medikamentöse Nachbehandlung von Patienten)

1. Die Landesregierung kann die Fälle festlegen, in denen zur Gewährleistung der Betreuungskontinuität eine medikamentöse Nachbehandlung in österreichischen Universitätskliniken oder öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, die mit der Autonomen Provinz Bozen vertragsgebunden sind, möglich ist.“

(5) Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Unter die Leistungen, die laut Absatz 1 vergütet werden können, fallen auch jene, die von Zahnärzten erbracht werden, die zur Berufsausübung befähigt und im Landesberufsverzeichnis eingetragen sind, und die fachärztlichen Visiten, die von Krankenhausärzten privat außerhalb der öffentlichen und konventionierten Strukturen durchgeführt werden.“

(6) Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

4. Die Vergütung der fachärztlichen ambulanten Leistungen erfolgt durch den Sanitätsbetrieb. Die Landesregierung bestimmt, nach Anhören des Landeskomitees für die Planung im Gesundheitswesen, die Fachrichtungen und die Leistungsarten sowie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen, die Höhe der vergütbaren Beträge.“

(7) Nach Artikel 42 Absatz 5 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

i) einem Vertreter der Privatkliniken.”

(8) Artikel 42 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

7. Falls Fragen behandelt werden, welche die Medizintechnik, Sanitätsbauten, Basismedizin und -pädiatrie betreffen, wird das Komitee durch einen Fachmann für Medizintechnik, einen Fachmann für Sanitätsbauten, einen Vertreter der praktischen Ärzte und einen Vertreter der frei gewählten Kinderärzte ergänzt; der jeweilige Vertreter wird im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Stimmrechtbeigezogen. Ist der freiberuflich tätige Arzt, welcher Mitglied des Komitees ist, ein Basisarzt oder ein Basiskinderarzt, wird das Komitee nicht mit einem Arzt dieser Fachbereiche ergänzt.“

(9) Artikel 45/bis Absatz 3 Buchstabe o) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

o) fünf Vertretern des klinischen Bereiches der Bezirke, davon einem Facharzt im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit und einem Vertreter der Grundversorgungskrankenhäuser.“

(10) Die Übergangsbestimmung laut Artikel 50 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, ist für die Dauer von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlängert.

(11) Die Aufträge laut Artikel 65-quinquies Absatz 16 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, können für die Dauer von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlängert werden. Die ärztlichen Direktoren der Grundversorgungskrankenhäuser hängen funktionell und organisatorisch von den ärztlichen Direktoren der jeweiligen Schwerpunktkrankenhäuser des entsprechenden Gesundheitsbezirkes ab.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, „Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

Art. 1 (Zielsetzung des Gesetzes)

1. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Südtiroler Gesundheitsbetriebes, in der Folge Betrieb genannt, in Anwendung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, inder Folge als Landesgesetz zur Neuregelung bezeichnet.”

(2) Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhalten folgende Fassung:

6. Der Jahreshaushaltsvoranschlag ist ökonomischer Natur und drückt die Vorgaben des Jahrestätigkeitsprogrammes und Budgets aus. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

7. Der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus dem Finanzbudget, versehen mit:

  1. den technischen Feststellungskriterien, ergänzt durch Tabellen für den wirtschaftlichen Teil, wie im Anhang zur Bilanz vorgesehen,
  2. dem Bericht des Generaldirektors,
  3. dem Bericht des Kollegiums der Rechnungsprüfer.

8. Der Jahreshaushaltsvoranschlag wird nach den Mustern gemäß Buchhaltungsrichtlinien laut Artikel 10 erstellt.”

(3) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

Art. 5 (Fristen für die Genehmigung und Vollstreckbarkeit)

1. Bis zum 31. Oktober des Jahres, welches dem Bezugsjahr des allgemeinen Dreijahresplanes des Betriebes und des Jahreshaushaltsvoranschlages vorausgeht, bestimmt die Landesregierung die Finanzierungskriterien und die für den Betrieb verfügbaren Ressourcen.

2. Der allgemeine Dreijahresplan des Betriebes und der Jahreshaushaltsvoranschlag werden vom Generaldirektor bis zum 31. Dezember des Jahres genehmigt, das dem vorausgeht, auf das sie sich beziehen.

3. Falls die Finanzressourcen laut Absatz 1 für das Geschäftsjahr, auf das sich die Jahresplanung bezieht, nicht festgelegt sind, muss der Betrieb die Planung bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Bezugsjahr vorausgeht, auf Grund der im vorherigen Geschäftsjahr zugeteilten Ressourcen, mit Ausnahme der außerordentlichen Zuteilungen, erstellen.”

(4) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

Art. 7 (Grundsätze und Kriterien für die Erstellung der Haushaltsabrechnung)

1. Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Grundsätze des Zivilgesetzbuches, die Bestimmungen der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG), übernommen mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 1991, Nr. 127, ingeltender Fassung, sowie die von der Landesregierung festgelegten Vorschriften zu befolgen.”

(5) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

2. Die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung regeln im Besonderen:

  1. die Bilanzmuster,
  2. den Kontenplan,
  3. den Inhalt und die Struktur der Dokumentation, aus welcher der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht,
  4. den Inhalt und die Form des Anhanges,
  5. die Inhalte und die Struktur des Jahresberichtes über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebes,
  6. die Kriterien zur Bewertung der Bilanzposten,
  7. die Richtlinien und die Modalitäten für die Abschreibungen,
  8. die Modalitäten für die Führung und Aufbewahrung der Pflichtbücher,
  9. all das, was zur Homogenisierung der Instrumente und Modalitäten der allgemeinen Buchhaltung des Betriebes zweckdienlich ist.”

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungenüber die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

1. Das Land kann mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vereinbarungen zur Errichtung von Stellen zur Facharztausbildung abschließen.“

(2) Artikel 26 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

1. Das Land kann zur Facharztausbildung an Universitäten oder anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union finanzielle Zuwendungen gewähren.“

(3) Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

2. Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Land, auch außerhalb der im Abschnitt II dieses Titels erwähnten Vereinbarungen, mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Vereinbarungen abschließen.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, „Wahrnehmungder Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin“)

(1) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, ingeltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 14/bis (Verbot der Benutzung von Bräunungsgeräten für Minderjährige)

1. Minderjährige dürfen keine Bräunungsgeräte mit ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen öffentlich zugänglichen Einrichtungen benutzen, es sei denn, sie können eine ärztliche Verschreibung vorweisen.

2. Die Betreiber der Einrichtungen laut Absatz 1 müssen das Verbot an einer gut sichtbaren Stelle innerhalb der Einrichtung aushängen.

3. Die Betreiber der Einrichtungen laut Absatz 1, die nicht für die Einhaltung des Verbotes gemäß den Absätzen 1 und 2 sorgen, unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro bis 1.200,00 Euro.”

Art. 13 (Aufhebungen)

(1) Artikel 34 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ingeltender Fassung, ist aufgehoben.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN AUF DEM SACHGEBIET WOHNBAUFÖRDERUNG

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 90 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

1/bis. Werden die Wohnungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) von Gesellschaften oder Körperschaften realisiert, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Wohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, so wird der Beitrag laut Absatz 1 auf der Grundlage des Konventionalwertes der Wohnungen berechnet, dernach Artikel 7 festgesetzt wird, wobei in jedem Fall die bereits aufgrund der Artikel 87, 87/bis und 88 erhaltenen Vergünstigungen berücksichtigt werden.“

5. ABSCHNITT
FINANZ- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt für das laufende Finanzjahr keine Ausgaben mit sich.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Finanzjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz ermächtigt.

Art. 16 (Inkrafttreten)

1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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