(1) Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum achten Lebensjahr desselben ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen zu. Davon dürfen fünf Tage stundenweise beansprucht werden. Diese fünf Tage entsprechen 38 Verwaltungsstunden; eine Unterrichtsstunde entspricht 1,9 Verwaltungsstunden. Der am Sonderurlaub interessierte Elternteil reicht ein eigenes Gesuch samt ärztlichem Zeugnis, den Krankenstand betreffend, ein.
(2) Bei schwerer Krankheit des Kindes dürfen die Eltern den oben genannten Sonderurlaub unter Einhaltung des Gesamtausmaßes gleichzeitig beanspruchen.
(3) Wenn die Krankheit des Kindes die Einlieferung in ein Krankenhaus zur Folge hat, dann unterbricht dies, auf schriftlichen Antrag des Elternteils, den laufenden ordentlichen Urlaub.
(4) Der Sonderurlaub steht dem beantragenden Elternteil auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat.
(5) Dieser Artikel wird auch bei der Adoption, bei der Anvertrauung zwecks Adoption und bei der zeitbegrenzten Anvertrauung angewandt.