(1) Die Elternzeit darf in nicht mehr als fünf Abschnitten beansprucht werden. Wird sie von beiden Eltern beansprucht und gehören beide Eltern einem Bereich laut oben genanntem Beschluss der Landesregierung vom 13.8.1999, Nr. 3288, an, darf die Elternzeit in nicht mehr als insgesamt sechs Abschnitten beansprucht werden.
(2) Jeder Zeitraum einer Elternzeit umfasst auch die etwaigen darin anfallenden Feiertage und arbeitsfreien Tage. Dieselbe Anrechnung erfolgt auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Zeiträumen des Urlaubes nicht die effektive Dienstaufnahme des bzw. der Bediensteten erfolgt.
(3) Damit das Recht auf Elternzeit ausgeübt werden darf, hat der Elternteil die zuständige Schulverwaltung bei Beachtung einer Vorankündigung von nicht weniger als fünfzehn Tagen schriftlich in Kenntnis zu setzen, ausgenommen bei objektiver Unmöglichkeit.
(4) Wird die gesamte Elternzeit in einem einzigen Abschnitt beansprucht, beträgt die Vorankündigung dreißig Tage.