(1) Die Ämter der Landesärzte und die Ämter der Landestierärzte mit dem Sitz in den betreffenden Gebieten werden auf die Provinzen Trient und Bozen übertragen.
(2) Das Personal, das sich bei Inkrafttreten dieses Dekretes bei den Ämtern nach dem vorstehenden Absatz im Dienst befindet, hat das Recht, binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Neuordnung der Stellenpläne die Überstellung an die Provinzen zu beantragen.
(3) Dem im Sinne des vorstehenden Absatzes überstellten Personal wird die Beibehaltung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.
(4) Entsprechend dem Kontingent des überstellten planmäßigen und außerplanmäßigen Personals werden vom Tag der Überstellung die entsprechenden Stellenpläne der Sanitätsverwaltung und die allfälligen Kontingente des außerplanmäßigen Personals, denen das Personal angehört, verringert.
(5) Bis zum Übergang in die Landesstellenpläne behält das Personal nach Absatz 2 dieses Artikels seine dienstrechtliche Stellung bei und wird zu Lasten des Staatshaushaltes unbeschadet der Vergütung durch die Provinzen besoldet.
(6) Solange mit Landesgericht nicht anders bestimmt wird, üben die Landesärzte und die Landestierärzte weiterhin als Organe der Provinzen die ihnen durch die geltenden Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten betreffend die in die Zuständigkeit der Provinzen fallenden Befugnisse aus.
(7) Die Amtsärzte der Gemeinden und der Gemeindekonsortien sind nicht mehr Außenstellen des Gesundheitsministeriums und werden Außenstellen der Provinz, in deren Gebiet sie tätig sind.