(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsverfahren, die die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Artikels 49 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes mit sich gebracht haben, sind die staatlichen Organe weiterhin zuständig. Ebenso ist es weiterhin Aufgabe der staatlichen Organe, zu Lasten des staatlichen Haushaltes die Liquidation der weiteren Jahresraten mehrjähriger Ausgaben, die zu Lasten der auf die laufende Finanzgebarung folgenden Finanzgebarungen gehen, vorzunehmen, wenn die sich auf die erste Jahresrate beziehende Zahlungsverpflichtung zu Lasten früherer Finanzgebarungen ging.
(2) Des weiteren werden die staatlichen Organe bis zum 31. Dezember 1975 jene Maßnahmen vornehmen, deren Finanzierung durch Geldbeträge gedeckt ist, die im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, oder anderer sich auf diese Norm beziehender Bestimmungen oder aufgrund besonderer Bestimmungen in den Rückständen verblieben sind.