Siehe auch Art. 1 und 2 des D.P.R. vom 17. Juli 1952, Nr. 1064(Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut Trentino-Tiroler Etschland, betreffend die öffentlichen Nutzungsrechte):
Art. 1
(1) Mit dem ersten Tage des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes gehen die verwaltungsmäßigen Machtbefugnisse in Angelegenheiten der öffentlichen Nutzungsrechte, die bisher vom Land- und Forstwirtschaftsministerium ausgeübt wurden, auf die Landesausschüsse Trient und Bozen über.
(2) Solange die Provinzen im Rahmen ihres Machtbereiches gemäß Sonderstatut für Trentino-Tiroler Etschland nicht mit eigenen Gesetzen anderwärtige Verfügungen treffen, übt der Liquidationskommissär für öffentliche Nutzungsrechte von Trient weiterhin die ihm vom Staatsgesetz zugewiesenen Verwaltungsfunktionen aus.
Art. 2
(1) Die Landesausschüsse üben im Sinne des Artikels 48, Nr. 5, des Statutes die Überwachungs- und Schutzbefugnisse aus, die ehemals den Provinzialverwaltungsausschüssen und den Präfekten zustanden, auch über die getrennten Verwaltungen der Fraktionsgüter für öffentliche Nutzungsrechte und über die landwirtschaftlichen Vereinigungen, die, wie sie auch immer heißen mögen, vom Gesetz 16. Juni 1927, Nr. 1766, in Betracht gezogen wurden.