Kundgemacht im G.Bl. vom 31. Mai 1977, Nr. 146; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. Mai 1980, Nr. 25, veröffentlicht.
(1) Mit Regionalgesetz können die Banken nach Artikel 5 Ziffer 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, verpflichtet werden, dem Regionalausschuß die periodischen Aufstellungen, die Bilanzen sowie die Niederschriften der Vollversammlungen zu übermitteln.
(2) Alle beim Regionalausschuß vorhandenen Mitteilungen, Informationen und Angaben über die genannten Banken sind durch das Amtsgeheimnis auch gegenüber öffentlichen Verwaltungen geschützt.
(3) Die Region liefert den autonomen Provinzen Trient und Bozen auf deren Anforderung die als notwendig erachteten Angaben für die Planung der in deren Zuständigkeit fallenden Tätigkeit unbeschadet der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
(4) Die periodischen Aufstellungen und die Bilanzen sind in Gesamtbeträgen auszuarbeiten; sie dürfen keinen Hinweis auf einzelne Namen enthalten und nicht von den Unterlagen abweichen, die die Banken nach Artikel 5 Ziffer 3 des Sonderstatutes der Zentralbank (Banca d'Italia) gemäß den von dieser erlassenen Bestimmungen übermitteln müssen.5)
Art. 5 wurde geändert durch Art. 3 des Gv. D. vom 6. Oktober 2000, Nr. 319.