(1) Für die Tätigkeit ihres Amtes verfügen die Regierungskommissäre über außerhalb des Stellenplanes gesetztes Personal der staatlichen Verwaltungen. Dem Personal der zentralen Stellenpläne gebührt die Besoldung nach Artikel 8 des Statthalter- Legislativdekrets vom 7. Juni 1945, Nr. 320, und der nachfolgenden Abänderungen; dem Personal der provinzialen Stellenpläne wird die in den geltenden Bestimmungen für den Dienstsitzwechsel vorgesehene Besoldung entrichtet.7)
(2) Von dieser Besoldung ausgenommen ist das Staatspersonal, das bereits am selben Dienstsitz Dienst leistet.7)
(3) Die Zusammensetzung des Amtes des Regierungskommissariats für die Provinz und jene der entsprechenden Organe in den Regionen mit Normalstatut ist gleichartig, wobei die Ämter für die Ausübung der Funktionen eines Präfekten und das im Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, vorgesehene einzige Amt für das staatliche Personal hinzugefügt werden. Die entsprechenden mit der Geschäftsordnung zusammenhängenden Maßnahmen werden mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliches Verwaltungswesen und Regionalangelegenheiten, dem Innenminister und dem Schatzminister verfügt.8)
(4) Für die Zwecke der Wirksamkeit und der umgehenden Abwicklung der Verfahren für die Besetzung der Stellen laut Artikel 89 des Statutes für die Region Trentino-Südtirol sowie für die Gewährleistung der besonderen in dieser Region geltenden Pflicht der Zweisprachigkeit erweist es sich als notwendig, die Anzahl der Stellen der örtlichen Stellenpläne des Präsidiums des Ministerrates in bezug auf das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen zu erhöhen. Diese Maßnahme ist bei der Durchführung der im Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. März 1997, Nr. 59, vorgesehenen Ermächtigung vorzunehmen, und zwar ohne auf dem Staatshaushalt zu lasten.8)
(5) Bei der Anwendung der obengenannten Ermächtigung werden außerdem die Erfordernisse des Personals berücksichtigt, das zum Regierungskommissariat für die Provinz Bozen abzuordnen oder diesem außerhalb des Stellenplanes zuzuweisen ist. Die Abordnung von Personal bzw. die Zuweisung von außerplanmäßigem Personal wird mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliches Verwaltungswesen und Regionalangelegenheiten, dem Innenminister und dem Schatzminister verfügt.8)
(6) In Erwartung der Neufestsetzung der Planstellen laut vorstehendem Absatz 4 und der entsprechenden Einstellungen verfügt der Regierungskommissär die Abstellung von Bediensteten der örtlichen Stellenpläne in seine Ämter, und zwar ohne auf dem Staatshaushalt zu lasten.8)