(1) Die Laufbahn der Bediensteten der VII. Funktionsebene, die im Laufe des Jahres 1990 oder 1991 das zur Teilnahme am Wettbewerb gemäß Arikel 43 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, notwendige Dienstalter erreicht haben, ist im neuen Besoldungssystem mit Wirkung vom 1. Februar 1994, um das Dienstalter von zwei Jahren verkürzt.