Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Wahlkommission stattet jedes Wahlamt mit einer für eine ordnungsgemäße Wahl geeignete Wahlurne aus, die bis zur offiziellen Öffnung der Urne bei Beginn der Stimmauszählung verschlossen und versiegelt ist.
(2) Das Wahlamt muss zudem über ein vollständiges Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler, die bei diesem stimmberechtigt sind, verfügen.