Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Wahlkommission übt folgende, in chronologischer Reihenfolge angeführten Aufgaben aus:
(2) Die Kandidatenlisten müssen den Lehrpersonen, durch die Wahlkommission, zumindest acht Tage vor dem Wahltag durch Aushang an der Anschlagtafel laut Artikel 1 bekannt gegeben werden.