(1) Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454, vorgesehene Zulage für die Zweite Sprache, die mit Dekret des Schatzministers vom 22. Dezember 1992 neu festgelegt wurde, wird mit derselben Fälligkeit und im selben Ausmaß wie die monatlichen Anfangsbruttogehälter des Landespersonals, erhöht.
(2) Den Inspektoren/Inspektorinnen, von denen die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, steht außerdem eine monatliche Dreisprachigkeitszulage zu, deren Bruttobetrag 11% des Grundgehaltes nach der Tabelle entspricht, wobei der Absatz 1 Anwendung findet.