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In vigore al: 27/05/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 33 (Strafen)

(1) Sofern es sich nicht um eine Straftat handelt, werden folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

  1. wer ohne Genehmigung laut Artikel 15 ein Projekt realisiert, für welches die UVP vorgeschrieben ist, wird mit einer Geldbuße von 10.000 Euro bis 30.000 Euro bestraft;
  2. wer eine Einrichtung in Betrieb nimmt, für welche eine UVP durchgeführt worden ist, ohne das Ansuchen um Bauabnahme laut Artikel 18 vorgelegt zu haben, oder die Auflagen nicht beachtet, welche im Zuge des UVP-Verfahrens gemäß Artikel 15 festgelegt wurden, wird mit einer Geldbuße von 5.000 Euro bis 15.000 Euro bestraft;
  3. wer ohne Gutachten laut Artikel 22 ein Projekt realisiert, für welches die integrierte Umweltprüfung vorgeschrieben ist, wird mit einer Geldbuße von 5.000 Euro bis 15.000 Euro bestraft;
  4. wer eine Tätigkeit ausführt, für welche eine integrierte Umweltprüfung vorgesehen ist, ohne das Ansuchen um Bauabnahme laut Artikel 23 oder die Mitteilung über die Änderung der Anlage laut Artikel 24 vorzulegen, oder die Daten gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe e) nicht übermittelt, wird mit einer Geldbuße von 2.500 Euro bis 7.500 Euro bestraft.