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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

ANHANG VII
(Artikel 51 und 54)
Teilsysteme: Konformitätsbewertung

1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle auf Verlangen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, prüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem

  1. diesem Gesetz entspricht und mit sonstigen in Erfüllung des EG-Vertrags anwendbaren Bestimmungen konform ist,
  2. mit den technischen Unterlagen konform und fertig gestellt ist.

2. Die Prüfung des Teilsystems erfolgt für jedes der nachfolgend angeführten Stadien:

  1. Entwurf,
  2. Herstellung und Abnahmeprüfung nach Fertigstellung des Teilsystems.

3. Die der Prüfbescheinigung beigefügten technischen Unterlagen müssen folgendes enthalten:

  1. Ausführungspläne und Berechnungen, Schalt- und Hydraulikpläne, Steuerstromlaufpläne, eine Beschreibung der Informatik- und Automatikpläne, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw.,
  2. eine Liste der Sicherheitsbauteilen laut diesem Gesetz, die in diesem Teilsystem verwendet werden,
  3. Kopien der EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV für diese Sicherheitsbauteile mit den zugehörigen Ausführungsplänen und Berechnungen sowie eine Kopie der Berichte über allenfalls durchgeführte Versuche und Prüfungen.

4. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der EG-Prüfung sind in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abzufassen.

5. Überwachung

5.1. Durch eine Überwachung ist sicherzustellen, dass die sich aus den technischen Unterlagen ergebenden Pflichten bei der Erstellung des Teilsystems erfüllt worden sind.

5.2. Die für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle muss ständig Zugang zu den Produktionsstätten, den Lagerorten und gegebenenfalls Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen und ganz allgemein zu allen Orten haben, deren Betreten sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe für nötig erachtet. Der Hersteller oder sein Beauftragter oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - die natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, hat ihr alle sachdienlichen Unterlagen, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen über das Teilsystem, auszuhändigen oder aushändigen zu lassen.

5.3. Die für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden; sie liefert bei dieser Gelegenheit den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten einen Bericht. Sie kann verlangen, zu verschiedenen Herstellungsphasen hinzugezogen zu werden.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen in den Produktionsstätten vornehmen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.

6. Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Informationen über:

  1. die eingegangenen Anträge auf EG-Prüfung,
  2. die ausgestellten EG-Prüfbescheinigungen,
  3. die abgelehnten EG-Prüfbescheinigungen.
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