In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

I. Titel
Allgemeine Bestimmungen

I. Abschnitt
Anwendungsbereich

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnanlagen im öffentlichen und privaten Dienst.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Aufzüge für den privaten Dienst und für Rückholanlagen von Rodelbahnen oder ähnlichen Freizeitanlagen.

massimeBeschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925 - Förderung des Wettbewerbs der örtlich öffentlichen Dienste - Festlegung der optimalen Einzugsgebiete

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Seilbahnen sind Anlagen, die mit Trag- oder Förderseilen versehen und zur Beförderung von Personen oder Gütern oder beidem bestimmt sind. Dabei handelt es sich um:

  1. Standseilbahnen, deren Fahrzeuge auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden,
  3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen geeigneten Geräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden,
  4. Materialseilbahnen,
  5. Schrägaufzüge, deren Fahrzeuge auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren, durch ein oder mehrere Seile bewegt werden und gemäß der Aufzugstechnik gebaut werden. Die maximale Neigung der Führungen darf 75 Grad gegenüber der Horizontalen nicht überschreiten.

(2) Die Seilschwebebahnen laut Absatz 1 Buchstabe b) werden unterteilt in:

  1. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge zwischen den Stationen im Pendelbetrieb bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden; dabei handelt es sich um:
    1. Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind,
    2. Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind,
    3. Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind.

II. Titel
Seilbahnen im öffentlichen Dienst

I. Abschnitt
Öffentlicher Dienst

Art. 3 (Seilbahnen im öffentlichen Dienst)

(1) Alle Seilbahnlinien sind Anlagen im öffentlichen Dienst, mit Ausnahme jener, die zur Beförderung von Material dienen, sowie jener, die kostenlos und ausschließlich vom Eigentümer/von der Eigentümerin, von seinen/ihren Familienangehörigen, vom Dienstpersonal sowie von gelegentlichen Fahrgästen einschließlich der Personen benutzt werden, die mit der ärztlichen Hilfeleistung, öffentlichen Sicherheit oder Instandhaltung betraut sind.

(2) Den Vorschriften über den öffentlichen Dienst unterliegen auch Seilbahnlinien zur Beförderung von Gästen zu gastgewerblichen Betrieben und Buschenschänken, von Zugehörigen von Internaten, Heimen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie von Schülern/Schülerinnen von Skischulen, auch wenn sie von den Inhabern/Inhaberinnen der betreffenden Einrichtungen geführt werden.

Art. 4 (Kategorien der Seilbahnlinien)

(1) Die Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst werden in drei Kategorien unterteilt:

  1. die erste Kategorie umfasst jene Linien, die entweder allein oder als Fortsetzung anderer im öffentlichen Transportdienst stehenden Linien eine Verbindung zwischen Straßen oder Eisenbahnen und Ortschaften beziehungsweise zwischen Ortschaften darstellen und sich auf Anlagen mit geschlossenen Fahrzeugen beziehen, welche die mit Durchführungsverordnung bestimmten Eigenschaften aufweisen;
  2. die zweite Kategorie umfasst jene Linien,
    1. die eine Verkehrsverbindung mittels Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen herstellen,
    2. die zu einem Liniensystem gehören, das gemäß Artikel 19 anerkannt wurde,
  3. die dritte Kategorie umfasst jene Linien, die durch Schlepplifte verwirklicht werden, nicht Bestandteil eines anerkannten Liniensystems sind und die nicht unter die Buchstaben a) und b) fallen.

II. Abschnitt
Konzessionen

Art. 5 (Konzessionspflicht)

(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist eine Konzession einzuholen.

(2) Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3) Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin einer Konzession für eine Seilbahnlinie der ersten oder zweiten Kategorie nicht über alle oder nur über einen Teil der zum Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke, muss er/sie einen Antrag auf Enteignung oder auf Zwangsbegründung dinglicher Rechte stellen.

Art. 6 (Kaution)

(1) Wer eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Seilbahnanlage im öffentlichen Dienst beantragt, muss eine Kaution von 1.000,00 bis 6.000,00 Euro hinterlegen. Die effektive Kautionshöhe wird unter Berücksichtigung des Anlagentyps mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Für Schlepplifte mit niederer Seilführung im Bereich von Skischulen ist keine Kaution erforderlich.

(3) Die Kaution wird freigegeben

  1. nach Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des öffentlichen Dienstes für die Seilbahnlinie,
  2. bei Konzessionsverweigerung,
  3. bei Nichterrichtung der Seilbahnlinie wegen aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften erfolgter Ablehnung durch andere Ämter.

(4) Wird die Anlage nicht innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist errichtet oder wird vor ihrer Errichtung auf die Konzession verzichtet, so wird die Hälfte der Kaution einbehalten. Die Frist beginnt am Tag der Konzessionserteilung und darf bei Schleppliften höchstens zwei Jahre und bei anderen Seilbahnanlagen höchstens drei Jahre betragen. Bei innovativen Anlagen kann diese Frist um zwölf beziehungsweise achtzehn Monate verlängert werden.

Art. 7 (Erteilung der Konzession)

(1) Die Konzession wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin erteilt, nachdem folgende Unterlagen eingeholt wurden:

  1. technisches Gutachten des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes über die Errichtbarkeit der Anlage,
  2. grundsätzliches positives Gutachten des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Tourismus über eine allenfalls durch die Seilbahnlinie bediente Skipiste,
  3. Ermächtigung bezüglich des Landschaftsschutzes laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,
  4. Ermächtigung für die Kulturumwandlung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, sofern es sich nicht um Trassen von Seilschwebebahnen handelt,
  5. Erklärung der zuständigen Gemeinde, dass die Anlage im Bauleitplan oder im Register der Pisten und Aufstiegsanlagen laut Artikel 5-ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, eingetragen ist. Die Eintragung im obgenannten Register ersetzt die Unterlagen gemäß Buchstaben b), c) und d) dieses Absatzes. 2)

(2) Für Schlepplifte mit niederer Seilführung im Bereich von Skischulen, für welche die Bewilligung laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, ausgestellt wurde, kann anstelle der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) die Ermächtigung des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters/der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin eingereicht werden. Die höchstzulässige Länge dieser Schlepplifte wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3) Mit der Maßnahme mit der die Konzession erteilt wird, werden die Kategorie der Linie bestimmt, die Frist für ihre Errichtung festgesetzt sowie das Auflagenheft genehmigt.

(4) Bei der Konzessionserteilung haben die öffentlichen örtlichen Körperschaften und deren Konsortien sowie Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung den Vorrang.

(5) Der Inhaber der Konzession für die Aufstiegsanlage hat absoluten Vorrang bei der Behandlung des Antrags auf Anlegen eines Skigebietes, vorausgesetzt, dieses Gebiet wird von der Aufstiegsanlage bedient, für die die Konzession erteilt wurde. 3)

2)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 13. Februar 2013, Nr. 2.
3)
Art. 7 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2010, Nr. 14.

Art. 8 (Dauer der Konzession)

(1) Die Dauer der Konzession beträgt höchstens

  1. 30 Jahre bei Seilbahnlinien der ersten und zweiten Kategorie,
  2. 20 Jahre bei Seilbahnlinien der dritten Kategorie.

Art. 9 (Änderung und Erneuerung der Konzession)

(1) Die Konzession kann auf Antrag ihres Inhabers/ihrer Inhaberin oder von Amts wegen abgeändert werden, falls wesentliche Änderungen der Linie erforderlich sind, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.

(2) Die Konzession kann auf Antrag erneuert werden. Bei diesem Verfahren können Änderungen der Merkmale der Seilbahnanlage vorgeschlagen werden, wobei das Vorprojekt einzureichen ist.

(3) Die entsprechenden Verfahren werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4) Nach Erteilung der Erneuerung oder Änderung der Konzession hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin das definitive Seilbahnprojekt zu den eventuellen Änderungen einzureichen.

(5) Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht um die Konzessionserneuerung angesucht oder wurde diese abgelehnt, können die öffentlichen örtlichen Körperschaften und deren Konsortien sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung, nach Erteilung einer neuen Konzession, die Anlagen von Seilbahnlinien erster und zweiter Kategorie gegen Bezahlung der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung erwerben und in Betrieb nehmen. Im Falle eines Verzichtes von Seiten dieser Körperschaften kann jeder den Erwerb der Anlage beantragen.

(6) Wird der Antrag auf Erneuerung der Konzession nicht termingerecht eingebracht, wird der Betrieb bis zur Erteilung der Konzessionserneuerung eingestellt.

Art. 10 (Kategoriewechsel)

(1) Falls Umstände eintreten, die der konzessionierten Linie Merkmale einer anderen Kategorie verleihen, verfügt der für Mobilität zuständige Landesrat/die für Mobilität zuständige Landesrätin von Amts wegen oder auf Antrag den Kategoriewechsel. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 11 (Konzessionsverfall)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin erklärt die Konzession für verfallen, wenn ihr Inhaber/ihre Inhaberin trotz dreimaliger Aufforderung durch das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Vorschriften nicht befolgt oder den aus der Konzession oder aus den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen erwachsenden Pflichten nicht nachkommt. Die entsprechende Maßnahme ist dem Konzessionsinhaber/der Konzessionsinhaberin und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitzuteilen.

(2) Bei Seilbahnlinien der ersten und zweiten Kategorie ist in der Maßnahme betreffend den Konzessionsverfall eine Frist von höchstens 60 Tagen festzusetzen, innerhalb welcher die öffentlichen örtlichen Körperschaften und deren Konsortien sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung um die Erteilung der Konzession ansuchen können. Nach Ablauf dieser Frist kann jeder/jede den Antrag auf Konzessionserteilung stellen.

(3) Von der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung, die der vom Konzessionsverfall betroffenen Person geschuldet ist, werden allfällige Mehrausgaben abgezogen, die der neue Konzessionsinhaber/die neue Konzessionsinhaberin infolge der Nichterfüllung von Pflichten seitens des vorhergehenden Konzessionsinhabers/der vorhergehenden Konzessionsinhaberin zu tragen hat, damit ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen gewährleistet ist.

Art. 12 (Abtretung von Seilbahnlinien)

(1) Die Abtretung von Seilbahnlinien wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin genehmigt. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Bis der in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Abtretungsvertrag nicht dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt ausgehändigt wurde, hat die Abtretung gegenüber der Landesverwaltung keine Wirkung und der/die Abtretende ist an das Konzessionsauflagenheft gebunden.

Art. 13 (Widerruf der Konzession)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin kann aus nachgewiesenen Gründen des öffentlichen Interesses die Konzession widerrufen.

(2) Dem Konzessionsinhaber/Der Konzessionsinhaberin steht eine Entschädigung zu, die auf der Grundlage der mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt bestimmt wird. Dabei werden bereits gewährte oder an Finanzierungsgeschäfte gebundene, zum Zeitpunkt der Widerrufungsmaßnahme prozentmäßig aufgewertete Beiträge - abzüglich des Prozentsatzes der Wertminderung der Anlagen - in Abzug gebracht.

(3) Die Maßnahme des für Mobilität zuständigen Landesrates/der für Mobilität zuständigen Landesrätin, mit der die Höhe der Entschädigung und die davon betroffenen Güter festgesetzt werden, und zwar nach Feststellung, dass die Hinterlegung der Entschädigung zugunsten des scheidenden Konzessionsinhabers/der scheidenden Konzessionsinhaberin durch denjenigen/diejenige erfolgt ist, zu dessen/deren Gunsten der Widerruf vorgenommen wurde, ist Rechtstitel für die Übergabe der Güter und für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts zu Gunsten des neuen Konzessionsinhabers/der neuen Konzessionsinhaberin.

(4) Gegen die Festlegung der Entschädigung können der scheidende Konzessionsinhaber/die scheidende Konzessionsinhaberin und die anderen von der Zahlung der Entschädigung betroffenen Personen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Maßnahme laut Absatz 3 gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften bei der zuständigen Gerichtsbehörde Beschwerde einlegen. Nach erfolgter Übernahme der Güter kann auf Antrag die Freigabe des nicht angefochtenen Teils der Entschädigung verfügt werden.

(5) Die Konzession für eine Seilbahnlinie kann auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin einer Konzession für Seilbahnlinien erster oder zweiter Kategorie widerrufen werden. In diesem Fall ist die Landesverwaltung der Verpflichtung zur Ablösung von Gütern gegenüber dem scheidenden Konzessionsinhaber/der scheidenden Konzessionsinhaberin enthoben.

Art. 14 (Wiederherstellung des früheren Zustands)

(1) Bei endgültigem Erlöschen der Konzession ist der Eigentümer/die Eigentümerin der Anlagen zur Wiederherstellung des früheren Zustands, zum Abbruch der oberirdischen Bauten und zur Entfernung des Abbruchmaterials verpflichtet. Hat der/die Betreffende nicht innerhalb der festgelegten Frist genannte Maßnahmen ergriffen, wird von Amts wegen auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin vorgegangen.

Art. 15 (Fahrpreise, Fahrpläne und Versicherungen)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zustehende Landesrätin genehmigt die Höchstpreise für Einzelfahrten, die Betriebsmodalitäten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 26, und erforderlichenfalls die Fahrpläne.

(2) Für konzessionierte Seilbahnlinien, die als Verkehrsverbindung zu ständig bewohnten Gebieten dienen, gilt Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung.

(3) Die Anschlagtafeln mit den Fahrpreisen und -plänen sowie mit den Bestimmungen für die Fahrgäste sind an einer für das Publikum gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(4) Der Konzessionsinhaber/Die Konzessionsinhaberin muss durch eine Versicherung gegen Unfälle und Schäden, die er/sie selbst oder seine/ihre Angestellten an den beförderten Personen und Sachen verursachen können, sowie gegen Schäden an Dritten und Sachen gedeckt sein. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird je nach Anlagentyp mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(5) Fehlt eine Versicherungsdeckung, so hat dies die sofortige Einstellung des Dienstes zur Folge. Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht innerhalb von zehn Tagen ab Vorhaltung die nötige Versicherung abgeschlossen, so erfolgt der Verfall der Konzession.

Art. 15/bis (Dienstleistungsverträge für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten)

(1) Die Gemeinden können Dienstleistungsverträge mit den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten abschließen. Es handelt sich hierbei um einen Dienst im öffentlichen Interesse der Gemeinde, da der einheimischen Bevölkerung dadurch die Möglichkeit der Erlernung und Ausübung des Skisportes geboten wird. Mit Durchführungsverordnung werden ein Verzeichnis der Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten der jeweiligen Gemeinden erstellt und die Mindestanforderungen für den Abschluss derartiger Dienstleistungsverträge festgelegt. 4)

4)
Art. 15/bis wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

III. Abschnitt
Konkurrenz

Art. 16 (Abzweigung und Verlängerung von Linien)

(1) Die Konzessionen für Linien, die von den Endstationen bereits bestehender Linien oder von Orten in unmittelbarer Nähe davon ausgehen, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den Inhabern/den Inhaberinnen der bereits in Konzession gegebenen Linien erteilt, sofern die neuen Linien, in Bezug auf die konzessionierten, eine Kontinuität und Ergänzung des Dienstes darstellen.

Art. 17 (Interferenz von Seilbahnlinien)

(1) Interferierende Seilbahnlinien sind Linien, die grundsätzlich den gleichen Beförderungszwecken dienen, an dieselben Verkehrsquellen angeschlossen sind und in bedeutender und unmittelbarer Form den Betriebsablauf ergänzen.

(2) Die Konzessionen für Seilbahnlinien, die parallel verlaufen, sich kreuzen oder in irgendeiner Weise mit anderen bereits konzessionierten Linien interferieren, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den – auch zusammengeschlossenen – Inhabern bereits konzessionierter Linien erteilt.

Art. 18 (Seilbahnlinien im Wettbewerb)

(1) Zwei oder mehrere Konzessionsgesuche für Seilbahnlinien, die sich auf benachbarte Seilbahnlinien beziehen oder auf solche, die miteinander oder mit anderen bereits konzessionierten Linien interferieren und sowohl Gesuche auf einzelne Linien als auch Liniensysteme betreffen, sind als konkurrierend anzusehen und müssen vergleichend behandelt werden.

Art. 19 (Liniensystem)

(1) Wer eine Konzession für eine Seilbahnlinie erlangt oder beantragt hat, wird bei der Erteilung von Konzessionen für neue Linien bevorzugt, wenn diese, allein oder in Verbindung mit bereits bestehenden Anlagen, ein Liniensystem bilden.

(2) Als Liniensystem gilt die funktionelle Zusammengehörigkeit von zwei oder mehreren Linien, welche untereinander verbunden oder voneinander abhängig sind; es muss als solches vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin anerkannt worden sein.

(3) Die Kriterien für die Anerkennung eines Liniensystems, die Frist für die Erteilung der Konzessionen für neue Linien und jene für die Verwirklichung der entsprechenden Anlagen sowie das diesbezügliche Verfahren werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4) Falls die Seilbahnanlage nicht fristgerecht errichtet wird, verfällt das Vorzugsrecht auch für die anderen noch nicht verwirklichten aber im System vorgesehenen Linien.

(5) Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss die Hälfte der Kaution bei Beantragung der Anerkennung des Liniensystems und die andere Hälfte bei Beantragung der Konzession stellen. Wird die Linie nicht fristgerecht errichtet, wird die Kaution einbehalten.

IV. Abschnitt
Enteignung aus gemeinnützigen Zwecken

Art. 20 (Anwendbare Bestimmungen)

(1)Für die Enteignung von Liegenschaften, von dinglichen Rechten an Liegenschaften und für die Bestellung von Zwangsdienstbarkeiten, die für den Bau und Betrieb von Seilbahnlinien notwendig sind, gelten, sofern von diesem Gesetz nicht anders vorgesehen, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung.5)

(1/bis)  Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, finden, soweit vereinbar, Anwendung auch auf die Enteignung von Liegenschaften und von dinglichen Rechten an Liegenschaften sowie auf die Bestellung von Zwangsdienstbarkeiten laut Artikel 22, die für den Betrieb von Seilbahnlinien notwendig sind, welche bereits aufgrund eines Vertrages zwischen den Parteien zur Gänze oder teilweise errichtet wurden, falls dieser Vertrag in der Folge verfällt oder von den Grundeigentümern nicht anerkannt wird.6)

(2) Das Verfahren für die Enteignung oder für die Bestellung der Dienstbarkeit wird erst dann eingeleitet, wenn es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommt und der Einigungsversuch vor einer Schlichtungskommission scheitert, die sich jeweils aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Mobilität, der Landesabteilung Vermögensverwaltung, des repräsentativsten Betreiberverbandes der Aufstiegsanlagen sowie des repräsentativsten Bauernverbandes Südtirols zusammensetzt.

(3) Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen zwischen den Parteien steht dem Eigentümer/der Eigentümerin des dienenden Grundstücks eine für die gesamte Dauer der Auferlegung der Dienstbarkeit einmalig zu entrichtende Entschädigung zu; bei ihrer Festsetzung werden die Wertminderung, die das Grundstück sowie eventuelle Bauten durch die Auferlegung der Dienstbarkeit erleiden, der touristische Wert der betreffenden Zone sowie, ganz allgemein, die mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien berücksichtigt.

(4) Für die Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit müssen außerdem jährlich die Schäden vergütet werden, die durch die Nutzung der Flächen entstehen.

5)
Art. 20 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1.des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.
6)
Art. 20 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

Art. 21 (Gemeinnützigkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit)  delibera sentenza

(1) Die Maßnahme zur Anerkennung eines Liniensystems oder zur Erteilung einer Konzession für Seilbahnlinien erster und zweiter Kategorie gilt in jeder Hinsicht als Gemeinnützigkeitserklärung.

(2) Die Gemeinnützigkeitserklärung gilt für alle für den Bau und Betrieb notwendigen Arbeiten und Anlagen einschließlich des für den elektrischen Antrieb der Seilbahnanlage allfällig notwendigen Anschlusses mittels Erdkabel- oder Freileitungen an die nächstgelegene elektrische Verteilungsleitung.

(3) Die in den genehmigten Projekten vorgesehenen Bauten betreffend Linien, deren Gemeinnützigkeit im Sinne dieses Artikels ausgesprochen wurde, gelten als dringend und unaufschiebbar.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 289 del 02.10.1998 - Ordinamento piste da sci - disciplina linee di trasporto funiviario -differenza tra benestare per pista da sci e imposizione servitù coattiva

Art. 22 (Gegenstand der Enteignung)

(1) Zu Gunsten desjenigen, der/derjenigen, die eine Konzession erlangt oder beantragt hat, können folgende dingliche Rechte begründet werden:

  1. das Eigentum an den Flächen, die für den Bau der Stationen samt allfälligem Raum für Notunterkünfte und für den Zugang zu öffentlichen Straßen notwendig sind,
  2. das Eigentum an den Flächen, die an Stationen angrenzen und für Parkplätze bestimmt sind,
  3. das Recht auf Durchleitung von Seilbahntrassen, innerhalb der von den technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb des Seilbahntyps, für den die Konzession ausgestellt wurde, festgesetzten Sicherheitsgrenzen; diese Dienstbarkeit besteht im Recht, Seile zu spannen und sie auch über im Boden befestigte Stützen zu führen, im Recht auf Geländeüberfahrt von am Seil befestigten Fahrzeugen, im Zutrittsrecht für das mit der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung beauftragte Personal sowie für das Überwachungspersonal und im Recht, das Geländeprofil an die Betriebserfordernisse anzupassen sowie Bäume, Strauchwerk und Hindernisse erforderlichenfalls zu beseitigen,
  4. das Stromleitungsrecht, bestehend im Recht zum Anschluss an die nächstgelegene elektrische Verteilungsleitung,
  5. das Überbaurecht zum Bau und Betrieb von Schleppliften der zweiten Kategorie, die Bestandteil eines Liniensystems sind, und zwar beschränkt auf die für die Anlagen und für die Bauten betreffend die Schleppspur notwendigen Grundstücke; dabei sind die technischen Sicherheitsbestimmungen über Bau und Betrieb von Schleppliften zu beachten,
  6. die Dienstbarkeit des Durchgangs und der Durchfahrt, um die Verbindung an die nächstgelegene Aufstiegsanlage zu ermöglichen,
  7. das Wasserleitungsrecht für Beschneiungsanlagen.

(2) Die Rechte laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) gelten ein Jahr länger als die erteilte Konzession.

(3) Die Rechte laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) können auch nach Erteilung der Konzession begründet werden, um Änderungen vorzunehmen, die für die Ergänzung der Zweckbestimmung der Anlage notwendig sind.

(4) Ist ein Jahr seit der allfälligen Erklärung über den Konzessionsverfall, -widerruf oder -verzicht verstrichen und wurde keine neue Konzession erteilt, kann der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin die Befreiung des Grundstückes von den Dienstbarkeiten laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie die Löschung des Überbaurechtes laut Absatz 1 Buchstabe e) beantragen.

(5) Die mit Dienstbarkeiten oder Überbaurechten belasteten Grundstücke sind den Eigentümern/den Eigentümerinnen bei Erlöschen der Rechte in dem Zustand, in dem sie sich bei Übergabe befanden, und nur mit den durch die spezifische Nutzung bedingten Änderungen, jedoch frei von Bauten, zurückzugeben.

Art. 23 (Zutritt zum privaten Eigentum)

(1) Wer um die Erteilung einer Konzession für eine Seilbahnlinie ansucht, ist befugt, die privaten Grundstücke zu betreten und allenfalls im Beisein von Vertrauensfachkräften die zweckdienlichen Erhebungen durchzuführen, sofern eine entsprechende Ermächtigung des für Mobilität zuständigen Landesrates/der für Mobilität zuständigen Landesrätin eingeholt wurde, die vom genannten Landesrat/von der genannten Landesrätin den Eigentümern/den Eigentümerinen mindestens fünf Tage vorher mitzuteilen ist. In dieser Mitteilung sind die zum Betreten des Grundstücks ermächtigten Personen anzugeben. Die betroffenen Eigentümer/Eigentümerinnen können bei den Erhebungen anwesend sein oder sich durch Vertrauenspersonen vertreten lassen. Die Mitteilung wird innerhalb der genannten Frist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden angeschlagen. Die Beachtung dieser Vorschrift genügt jedenfalls, um den Zutritt zu den Grundstücken in jenen Fällen zu gestatten, in denen die Eigentümer/Eigentümerinnen unauffindbar sind oder sich Schwierigkeiten bei der Feststellung ihrer Identität ergeben.

V. Abschnitt
Planung, Bau und technische Überwachung des Betriebs von Seilbahnanlagen

Art. 24 (Genehmigung des Seilbahnprojektes und Bau der Anlage)

(1) Für die Ausstellung des technischen Gutachtens über die Errichtbarkeit der Anlage ist das Vorprojekt oder das definitive Seilbahnprojekt einzureichen.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Unterlagen festgelegt, die zusammen mit dem Vorprojekt, dem definitiven Seilbahnprojekt und dem Seilbahnausführungsprojekt vorzulegen sind.

(3) Im Laufe der Seilbahnprojektprüfung kann das technische Gutachten der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte beantragt werden.

(4) Die Bewilligung zum Beginn des Baus der Anlage wird vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt erteilt, wenn

  1. die Konzession laut Artikel 5 erteilt wurde,
  2. das definitive Seilbahnprojekt genehmigt wurde,
  3. die Baukonzession laut Artikel 66 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, eingereicht wurde,
  4. das Seilbahnausführungsprojekt eingereicht wurde.

(5) In Fällen nachgewiesener Notwendigkeit kann vor Genehmigung des definitiven Seilbahnprojektes die Bewilligung zum Beginn der Bauarbeiten erteilt werden, die in einem definitiven Seilbahnprojekt oder definitiven Teilprojekt, vorgesehen sind.

(6) Der Konzessionsinhaber/Die Konzessionsinhaberin sorgt dafür, dass die Arbeiten gemäß dem genehmigten Seilbahnprojekt ausgeführt werden; dabei sind die geltenden technischen Bestimmungen und die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschriften zu beachten.

(7) Die Bauarbeiten müssen unter der Verantwortung eines Ingenieurs/einer Ingenieurin ausgeführt werden, der beziehungsweise die im Berufsverzeichnis eingetragen und mit der Bauleitung betraut ist. Der Name der genannten Person und das Datum des Baubeginns müssen dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt im Voraus mitgeteilt werden.

(8) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt kann Kontrollen anordnen, um zu gewährleisten, dass die Bauten gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen über Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst errichtet werden.

(9) Wird die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 8 festgestellt, verfügt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die unverzügliche Einstellung der Arbeiten. Die Einstellungsverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn genanntes Landesamt nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung derselben die notwendige Maßnahme zur Bauänderung oder zur Wiederherstellung des früheren Zustands getroffen hat.

(10) Dem/Der Betreffenden wird eine Frist für die Durchführung der Änderungen am Bau, für die Wiederherstellung des früheren Zustands oder für den Abbruch der Bauten eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist wird von Amts wegen auf Kosten des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin vorgegangen. Die Anwendung von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bleibt unbeschadet.

(11) Die vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt durchgeführten Kontrollen entheben die Projektanten/Projektantinnen, die Baufirmen und die Bauleitung nicht ihrer Verantwortung.

Art. 25 (Funktionsabnahme und Bewilligung zur Aufnahme des öffentlichen Dienstes)

(1) Nach Abschluss des Baues der Anlage und nachdem diese eine angemessene Anzahl von Stunden in Probebetrieb war, muss sie einer Funktionsabnahme unterzogen werden. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Abnahme erfolgt durch eine Kommission, die vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin ernannt und aus wenigstens zwei Ingenieuren/Ingenieurinnen des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes zusammengesetzt ist. Handelt es sich um innovative Anlagen beziehungsweise Anlagenteile, die besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen müssen, können der Abnahmekommission Personen angehören, die eine spezifische Erfahrung im Bereich des entsprechenden Anlagentyps oder -teils oder auf dem Gebiet der neu angewandten sicherheitstechnischen Lösungen haben. Die Kommission darf jedenfalls aus maximal vier Mitgliedern bestehen. Wenn es sich um Schlepplifte handelt, kann die Abnahme von einem Ingenieur/einer Ingenieurin des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes vorgenommen werden.

(3) Schriftführer/Schriftführerin der Abnahmekommission ist eine technische Fachkraft des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.

(4) Die Abnahme kann im Falle von bedeutenden Bauten auch während der Bauarbeiten begonnen werden.

(5) Im Zuge der Funktionsabnahme ermittelt die Kommission, ob die von den technischen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen bezüglich der Seilbahnanlagen erfüllt sind. Die Abnahmemodalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgesetzt.

(6) An der Abnahme nehmen die Bauleitung, die Herstellerfirma der wesentlichen Anlagenteile oder deren Vertretung, der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin oder dessen/deren Vertretung und eventuell der Projektant/die Projektantin teil.

(7) Während der Abnahme werden das Abnahmeprotokoll, der Bericht über die durchgeführten Funktionsproben und –prüfungen und die Abnahmebescheinigung verfasst; letztere enthält eventuelle Vorschriften, die der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin vor Aufnahme des öffentlichen Dienstes oder innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllen muss, sowie eventuelle Bestimmungen, an die er/sie sich während des Betriebes zu halten hat.

(8) Nach erfolgreicher Abnahme und nach Feststellung, dass die eventuell vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden, erteilt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Bewilligung zur Aufnahme des öffentlichen Dienstes.

Art. 26 (Bestimmungen für den Dienst)

(1) Der Dienst ist unter Befolgung der Betriebsvorschriften, die das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt genehmigt hat, sowie gemäß den Modalitäten durchzuführen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt sind.

(2) Um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Dienstes zu gewährleisten, muss für jede Anlage ein verantwortlicher Techniker/eine verantwortliche Technikerin beauftragt und das nötige Personal vorgesehen werden. Entsprechende berufliche Befähigung, Ausbildungsnachweise, Aufgaben und Anforderungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt stellt dem von ihm als geeignet anerkannten Personal einen Befähigungsnachweis aus.

(3) Das den Anlagen zugeteilte Personal, das mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommt, ist mit einem Abzeichen versehen, dessen Merkmale mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.

Art. 27 (Technische Überwachung der Anlage und periodische Revisionen)

(1) Die Überwachung der Anlagen obliegt dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt, welches jederzeit und mindestens alle zwei Jahre Funktionsinspektionen und -prüfungen anordnet, wobei es Vorschriften auferlegen kann.

(1/bis)  Auf Einseilumlaufbahnen und Skiliften können diese Funktionsinspektionen und Prüfungen alle vier Jahre durchgeführt werden.7)

(2) Falls derartige Umstände eintreten, dass die Sicherheit der Anlage in Frage gestellt ist, stellt der Direktor/die Direktorin des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes den Betrieb so lange ein, bis diese Umstände beseitigt sind.

(3) Die Anlage oder Teile davon werden periodisch Generalrevisionen und speziellen Revisionen unterzogen. Die entsprechenden Fristen und Modalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4) Nach der Generalrevision wird die Anlage erneut einer Funktionsabnahme unterzogen und es wird eine neue Bewilligung für die Weiterführung des öffentlichen Dienstes erteilt.

7)
Art. 27 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 28 (Abnahme- und Überwachungskosten)

(1) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:

  1. die Höhe der Abnahmehonorare,
  2. die konventionellen Baukosten der Anlagen, die für die Berechnung der Abnahmehonorare als Grundlage dienen,
  3. die Höhe der jährlichen Überwachungskosten,
  4. die Zahlungsmodalitäten bezüglich der in den Buchstaben a) und c) angegebenen Beträge.

(2) Die den Abnahmeprüfern/Abnahmeprüferinnen zustehenden Abnahmehonorare und Vergütungen sowie die mit der Abnahme verbundenen Kosten und die jährlichen Überwachungskosten gehen zu Lasten des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin.

(3) Für die Bediensteten öffentlicher Verwaltungen wird das Abnahmehonorar um ein Drittel gekürzt.

(4) Dem technischen Mitarbeiter/Der technischen Mitarbeiterin als Schriftführer/Schriftführerin der Abnahmekommission steht ein Entgelt in Höhe von 70 Prozent des Abnahmehonorars zu.

(5) Das Personal des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes hat das Recht auf freie Beförderung auf den Anlagen.

(6) Die Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen befördern unentgeltlich die Mitglieder der Seilbahnkommission laut Artikel 24 Absatz 3 sowie die mit der Überwachung der Skipisten beauftragten Landesbediensteten.

Art. 29 (Statistik)

(1) Die Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen liefern an die Landesverwaltung die verlangten statistischen Daten.

Art. 30 (Werbeverbot)

(1) Auf den Stützen, an den Fahrzeugen der Seilbahnanlagen, in den Betriebsbereichen der Stationen und überall dort, wo die Wirksamkeit der Kontrollen an Teilen der Anlage sowie die Aufmerksamkeit der Fahrgäste bezüglich der Sicherheitshinweise für Benutzer/Benutzerinnen der Anlagen beeinträchtigt werden kann, darf keine Werbung angebracht werden. In den Stationen und auf den Stützen sind Hinweise zur Benützung der Anlagen und Skipisten zulässig, sofern die Wirksamkeit der Kontrollen und die Lesbarkeit der Hinweise bezüglich des Verhaltens der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden.

III. Titel
Seilbahnen im privaten Dienst und Materialseilbahnen

I. Abschnitt
Zuständigkeit und Genehmigungen

Art. 31 (Genehmigungen)

(1) Für allfällige zum Bau und Betrieb der Seilbahnanlagen im privaten Dienst erforderliche Genehmigungen ist die Gemeinde zuständig, in der sich die Anlage befindet.

Art. 32 (Einteilung der Seilbahnen)

(1) Die Seilbahnen werden eingeteilt in:

  1. Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern,
  2. Materialgroßseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern,
  3. Materialkleinseilbahnen und Seilriesen für die ausschließliche Beförderung von Gütern sowie ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung.

(2) Materialkleinseilbahnen sind Seilbahnen, deren höchste Nutzlast mit Durchführungsverordnung festgelegt wird.

(3) Als Seilriesen werden gespannte Drähte oder Seile ohne Zugseil zur Beförderung von Gütern durch Schwerkraft bezeichnet.

(4) Ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung sind Seilbahnen, die nur für eine beschränkte Zeit aufgestellt werden.

Art. 33 (Betriebsbewilligung)

(1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin stellt die Betriebsbewilligung für folgende Anlagen aus:

  1. Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern,
  2. Materialgroßseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern,
  3. Materialkleinseilbahnen und Seilriesen zur ausschließlichen Beförderung von Gütern sowie ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung, die öffentliche Bauten, bewohnte Gebäude oder ausgewiesene öffentliche Straßen überqueren, mit Ausnahme jener Anlagen, die Landesstraßen, in der Verwaltung des Landes stehende Straßen, Gemeindestraßen oder das ländliche Wegenetz überqueren, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen, die zeitweilige Schließung der betroffenen Straßen verfügt oder die mit Durchführungsverordnung festgelegten Schutzbauten errichtet werden. Der Begriff "geeignete Schutzmaßnahmen" wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Betriebsbewilligung ist die Abnahme der Anlage von Seiten eines/einer Seilbahnsachverständigen gemäß den mit Durchführungsverordnung festgelegten Modalitäten sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Schäden, welche die Anlage an Personen, Tieren oder Sachen verursachen kann. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei Größe, Beschaffenheit und Standort der Anlage berücksichtigt werden.

(3) Für die Ausstellung der Baukonzession und der Betriebsbewilligung für die Seilbahnen laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ist das technische Gutachten des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes einzuholen.

Art. 34 (Seilbahnsachverständige)

(1) Die Erstellung der Pläne, die technischen Abnahmen und die periodischen Prüfungen der Seilbahnen, die eine Betriebsbewilligung benötigen, obliegen Seilbahnsachverständigen, die im entsprechenden Verzeichnis beim für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt eingetragen sind.

(2) Die Anforderungen, Zuständigkeiten und Aufgaben werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 35 (Sicherheitsvorschriften für Seilbahnen)

(1) Für Seilbahnen zur Beförderung von Personen und Gütern zu Schutzhütten und für landwirtschaftliche Zwecke, die als solche nicht unter die Richtlinie 2000/9/EG vom 20. März 2000 fallen, gelten die technischen Sicherheitsvorschriften laut Artikel 42. Mit Durchführungsverordnung können entsprechende Vereinfachungsvorschriften erlassen werden.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betrieb von Materialgroß- und Materialkleinseilbahnen zur Beförderung von Gütern festgelegt.

Art. 36 (Beiträge für die Kennzeichnung der Seilbahnen als Luftfahrthindernisse)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, für das Kennzeichnen von Seilbahnen im privaten Dienst als Luftfahrthindernisse Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent der Investitionskosten zu gewähren.

massimeBeschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge für die Kennzeichnung von Materialseilbahnen als Luftfahrthindernis

Art. 37 (Gültigkeit, Erneuerung und Verfall der Betriebsbewilligung und Abbruch der Anlage)

(1) Die Betriebsbewilligung hat – vorbehaltlich ihrer Erneuerung – eine Gültigkeit von höchstens 20 Jahren. Voraussetzung für die Erneuerung ist ein positives Ergebnis der Prüfungen im Sinne von Artikel 39.

(2) Sind die Prüfungen laut Artikel 39 nicht erfolgt oder negativ ausgefallen oder liegen Umstände vor, welche die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleisten, erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Betriebsbewilligung für verfallen. Eine neue Betriebsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Ursachen für den Verfall der Betriebsbewilligung beseitigt sind.

(3) Die Anlagen, die seit über drei Jahren nicht mehr in Gebrauch sind, müssen innerhalb von sechs Monaten abgebrochen werden, wobei vorher die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und Forststation davon in Kenntnis zu setzen ist. Der Abbruch ist vom Eigentümer/von der Eigentümerin der Anlage durchzuführen, wobei der frühere Zustand herzustellen ist, die oberirdischen Bauten abzubrechen sind und das Abbruchmaterial zu entfernen ist.

Art. 38 (Betrieb der Seilbahnen)

(1) Beim Betrieb der Seilbahn sind die in der Baukonzession, in der Betriebsbewilligung und in den Sicherheitsvorschriften enthaltenen Auflagen sowie die Vorschriften einzuhalten, die infolge der technischen Prüfungen laut Artikel 39 erlassen wurden.

(2) Um die Sicherheit der Seilbahnen laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) zu gewährleisten, müssen vom Betreiber/von der Betreiberin für den Betrieb derselben befähigtes Personal und ein Seilbahnsachverständiger/eine Seilbahnsachverständige beauftragt werden.

Art. 39 (Technische Prüfungen)

(1) Die Seilbahnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind durch Seilbahnsachverständige periodisch auf ihre Sicherheit hin zu prüfen.

(2) Für alle anderen Anlagen kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine Sicherheitsprüfung durch Seilbahnsachverständige anordnen.

IV. Titel
Gemeinsame Bestimmungen für Seilbahnen im öffentlichen und privaten Dienst und Bestimmungen über Luftfahrthindernisse

I. Abschnitt
Sicherheitsvorschriften

Art. 40 (Luftfahrthindernisse, deren Meldung und digitale Karten)

(1) Luftfahrthindernisse sind vertikale Bauten wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten sowie lineare Infrastrukturen wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile und ähnliche Infrastrukturen, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten. Diese Höhen sind in der Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Landesabteilung Forstwirtschaft erstellt digitale Karten der Luftfahrthindernisse, die auch über Internet zugänglich sind.

(3) Bestehende, neue und abgebrochene Luftfahrthindernisse sind vom Eigentümer/von der Eigentümerin der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 41 (Flugwarneinrichtungen)

(1) Um die Sicherheit der Flugzeuge zu gewährleisten, müssen je nach Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses geeignete permanente Markierungen angebracht werden. Die Lage des Hindernisses muss den zuständigen Flugbehörden gemeldet werden. Das entsprechende Verfahren und die technischen Merkmale der Warneinrichtungen werden in Beachtung der Vorschriften laut Artikel 709 Seegesetzbuch mit Durchführungsverordnung festgelegt.8)

8)
Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 42 (Sicherheitsvorschriften)

(1) Solange mit Durchführungsverordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2000/9/EG fallen, die staatlichen technischen Sicherheitsvorschriften für den Bau von Seilbahnanlagen.

(2) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt kann aus triftigen Gründen auf Antrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin sowie der Herstellerfirma Abweichungen von den technischen Vorschriften laut Absatz 1 gewähren, wobei die Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte angehört werden kann.

II. Abschnitt
Sicherheitsvorschriften für Seilbahnanlagen zur Beförderung von Personen - Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG

Art. 43 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Abschnitt regelt den Bau von Seilbahnanlagen für die Beförderung von Personen und ihrer Bauteile gemäß den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II sowie das Inverkehrbringen der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für

  1. zu landwirtschaftlichen Zwecken und für Schutzhütten genutzte Anlagen,
  2. feststehende und fahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenbeförderungsmittel dienen,
  3. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen.

(3) Werden Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile bestehender Anlagen geändert, können auf diese Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die Bestimmungen dieses Abschnittes angewandt werden; werden jedoch solche Änderungen vorgenommen, dass eine neue Konzession laut Artikel 7 erforderlich ist, so müssen auf diese Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die Bestimmungen dieses Abschnittes angewandt werden.

Art. 44 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Seilbahnanlage: sie ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen laut Anhang I bestehende Gesamtsystem,
  2. Infrastruktur: sie ist speziell für jede Anlage geplant und wird jeweils vor Ort errichtet. Sie besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken, einschließlich der Fundamente,
  3. Sicherheitsbauteil: jedes Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet,
  4. Auftraggeber/Auftraggeberin der Anlage oder sein/ihr Vertreter/Vertreterin: ist jede natürliche oder juristische Person oder ihr/e in der Europäischen Union ansässiger Beauftragter/ansässige Beauftragte, die beziehungsweise der aufgrund eines geeigneten Rechtstitels den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt,
  5. betriebstechnische Erfordernisse: sie sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind,
  6. wartungstechnische Erfordernisse: sie sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind,
  7. europäische Spezifikation: ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Bestimmung, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird,
  8. Herstellerfirma oder ihr Vertreter/ihre Vertreterin ist ein Hersteller/eine Herstellerin von Sicherheitsbestandteilen oder Teilsystemen für den Bau von Seilbahnanlagen für die Personenbeförderung oder ihr/ihre in der Europäischen Union ansässiger Beauftragter/ansässige Beauftragte.

Art. 45 (Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen)

(1) Die Seilbahnanlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen die auf sie anwendbaren, in Anhang II genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(2) Zwecks Übereinstimmung der Anlagen, Infrastrukturen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile mit den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften. Für die Einhaltung der genannten Anforderungen kann es erforderlich sein, hierfür erstellte spezielle europäische Spezifikationen zu verwenden. Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die darüber hinaus notwendigen technischen Spezifikationen zur Vervollständigung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen dürfen in keinem Fall die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen laut Anhang II beeinträchtigen.

(4) Das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen im Rahmen ihrer Verwendung oder der Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnanlagen ist zulässig, sofern dabei die Bestimmungen dieses Abschnittes beachtet werden.

(5) Aufrecht bleiben die Bestimmungen, die bestimmte Anforderungen festlegen, welche für die Gewährleistung des Schutzes der Personen und insbesondere des Personals während des Betriebes der Anlagen notwendig sind, sofern sie den in diesem Abschnitt genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Art. 46 (Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht)

(1) Für jede geplante Seilbahnanlage ist im Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seines/ihres Vertreters Vertreterin eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.

(2) Auf der Grundlage der Sicherheitsanalyse laut Absatz 1 wird der in Anhang III genannte Sicherheitsbericht erstellt, worin die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken sowie die Liste der Sicherheitsbauteile, auf welche die Bestimmungen laut Artikel 48 und 49 Anwendung finden, enthalten sind; die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht sind Bestandteil des definitiven Seilbahnprojektes.

(3) Die Sicherheitsanalyse laut Absatz 1 und der Sicherheitsbericht laut Absatz 2 werden vom Projektanten/von der Projektantin der Seilbahnanlage oder von einem anderen Fachmann/von einer anderen Fachfrau, der/die zur Projektierung befähigt ist, ausgearbeitet.

Art. 47 (Harmonisierte Normen)

(1) Entspricht eine nationale Bestimmung zur Umsetzung einer harmonisierten europäischen Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II, so wird angenommen, dass Anlagen samt Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die gemäß der nationalen Bestimmung hergestellt wurden, den genannten grundlegenden Anforderungen genügen.

(2) Solange keine harmonisierten europäischen Normen vorliegen, gelten für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Anforderungen laut Anhang II die geltenden staatlichen technischen Sicherheitsvorschriften, sofern sie genannten Anforderungen entsprechen. Auf Antrag können Abweichungen gewährt werden, sofern zumindest dasselbe Sicherheitsniveau nachgewiesen wird und die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II erfüllt sind. Diese Bestimmung gilt nicht für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die mit EG-Konformitätserklärung ausgestattet sind.

(3) Die im Rahmen der harmonisierten Normen auf die Infrastruktur und den Betrieb von Seilbahnanlagen anzuwendenden Bestimmungen können mit eigener Durchführungsverordnung erlassen werden.

Art. 48 (Inverkehrbringen und Inbetriebnahme der Sicherheitsbauteile)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 49 dürfen Sicherheitsbauteile für die in diesem Abschnitt genannten Anlagen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II entsprechen.

(2) Sicherheitsbauteile laut Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II erfüllen.

(3) Sicherheitsbauteile laut Absatz 1 dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen beziehungsweise die Sicherheit von Gütern bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

Art. 49 (EG-Konformitätserklärung und CE-Konformitätskennzeichnung bei Sicherheitsbauteilen)

(1) Sind die in der Liste laut Artikel 46 angeführten Sicherheitsbauteile mit der CE-Konformitätskennzeichnung laut Anhang IX und der EG-Konformitätserklärung laut Anhang IV versehen, so wird davon ausgegangen, dass sie den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II entsprechen.

(2) Bevor ein Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht wird, muss die Herstellerfirma oder ihr Vertreter/ihre Vertreterin

  1. das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V unterziehen,
  2. die CE-Konformitätskennzeichnung laut Anhang IX auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG festgelegten Module ausstellen.

(3) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag der Herstellerfirma oder ihres Vertreters/ihrer Vertreterin durch eine benannte Stelle durchgeführt.

(4) Falls Gemeinschaftsvorschriften, die andere als in diesem Abschnitt vorgesehene Aspekte betreffen, die Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung auf Sicherheitsbauteilen vorsehen, so besagt die erfolgte Kennzeichnung, dass das Sicherheitsbauteil auch den genannten Vorschriften entspricht.

(5) Ist weder die Herstellerfirma noch ihr Vertreter/ihre Vertreterin den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegt die Einhaltung der Verpflichtungen jedem, der Sicherheitsbauteile in Verkehr bringt. Genannte Verpflichtungen gelten auch für jeden, der Sicherheitsbauteile herstellt, die nicht für den Markt bestimmt sind.

Art. 50 (Inverkehrbringen von Teilsystemen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 dürfen die Teilsysteme laut Anhang I nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II entsprechen.

(2) Die Teilsysteme laut Anhang I dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II erfüllen.

Art. 51 (Konformitätserklärung für Teilsysteme)

(1) Sind die Teilsysteme laut Anhang I mit der EG-Konformitätserklärung laut Anhang VI und den technischen Unterlagen laut Absatz 3 versehen, so wird davon ausgegangen, dass sie den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II entsprechen.

(2) Die EG-Prüfung der Teilsysteme laut Anhang VII wird durch eine benannte Stelle durchgeführt, und zwar auf Antrag der Herstellerfirma oder ihres Vertreters/ihrer Vertreterin oder - wenn diese nicht vorhanden sind - auf Antrag desjenigen, der das Teilsystem in Verkehr bringt.

(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII aus und stellt die entsprechenden technischen Unterlagen zusammen. Diese umfassen Unterlagen über die Merkmale des Teilsystems sowie allfällige Dokumente, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner umfassen sie Unterlagen, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind sowie Hinweise zur Instandhaltung gegeben werden.

(4) Die Herstellerfirma, ihr Vertreter/ihre Vertreterin oder wer das Teilsystem in Verkehr bringt, verfasst die EG-Konformitätserklärung laut Anhang VI auf der Grundlage der von der benannten Stelle im Sinne von Absatz 3 ausgestellten EG-Prüfbescheinigung.

Art. 52 (Anlagen)

(1) Ist das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt der Ansicht, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale aufweist, kann es - gegebenenfalls nach Anhören der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte - den Bau, die Inbetriebnahme sowie den Betrieb der Anlage, bei der ein solches Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Diese Bedingungen werden mit den entsprechenden Begründungen dem Ministerium für Infrastrukturen und Transporte mitgeteilt.

Art. 53 (Schutzmaßnahmen)

(1) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt trifft vorläufige Maßnahmen, um den Anwendungsbereich eines Sicherheitsbauteils oder eines Teilsystems einzuschränken oder um seine Verwendung zu untersagen, wenn es feststellt, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, für welches die in Artikel 51 genannte EG-Konformitätserklärung vorliegt und welches bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern gefährdet.

(2) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt unterrichtet unverzüglich das Ministerium für Infrastrukturen und Transporte über die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und gibt dabei an, ob die Nichtkonformität zurückzuführen ist auf

  1. die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen laut Anhang II,
  2. die mangelhafte Anwendung von europäischen Spezifikationen, sofern die Anwendung dieser Spezifikationen geltend gemacht wird,
  3. einen Mangel der europäischen Spezifikationen.

(3) In den Fällen laut Absatz 1 trifft das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die definitiven Maßnahmen gemäß den Ergebnissen, die von der EU-Kommission nach Prüfung der Fälle und nach den Beratungen auf Gemeinschaftsebene mitgeteilt wurden.

(4) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil oder Teilsystem als nicht konform, informiert das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt unverzüglich das Ministerium für Infrastrukturen und Transporte.

Art. 54 (Benannte Stellen)

(1) Die Liste der benannten Stellen, welche die Konformitätsbewertung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme gemäß Anhang V und VII durchführen, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Art. 55 (CE-Konformitätskennzeichnung)

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"; das entsprechende Schriftbild ist im Anhang IX enthalten. Die CE-Konformitätskennzeichnung muss an jedem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar angebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett, wobei die letzten beiden Ziffern des Jahres der Zeichenanbringung und die Kennnummer der benannten Stelle, die im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 49 Absatz 3 tätig geworden ist, anzugeben sind.

(2) Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen keinesfalls die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung beeinträchtigen.

Art. 56 (Unberechtigte Anbringung von CE-Kennzeichen)

(1) Stellt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt fest, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unter Verletzung der Bestimmungen laut Artikel 55 angebracht wurde, fordert es, unbeschadet von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die Herstellerfirma oder ihren Vertreter/ihre Vertreterin auf, das Sicherheitsbauteil den genannten Bestimmungen anzupassen und den weiteren Verstoß zu verhindern, wobei es dafür eine angemessene Frist festlegt. Bei Fortdauern des Verstoßes meldet das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Feststellung des Verstoßes dem Ministerium für Infrastrukturen und Transporte.

V. Titel
Verwaltungsstrafen und Überwachungsorgane

I. Abschnitt
Verwaltungsstrafen

Art. 57 (Geldbußen für Seilbahnen im öffentlichen Dienst)

(1) Wer, auch nur zum Teil, eine Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst aufstellt oder Änderungen, Ersetzungen oder Umbauten von Anlagen oder Teilen davon ohne Bewilligung zum Baubeginn vornimmt, wird mit einer Geldbuße von 550,00 bis 11.000,00 Euro bestraft.

(2) Wer eine Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst ohne die vorgeschriebene Betriebsbewilligung betreibt, wird mit einer Geldbuße von 2.800,00 bis 11.000,00 Euro bestraft.

(3) Wer beim Betrieb einer Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst gegen die Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen verstößt, wird mit einer Geldbuße von 550,00 bis 5.500,00 Euro bestraft.

(4) Fordert der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht genehmigte Fahrpreise, hat er/sie die Anschlagtafel mit den Fahrpreisen und -plänen sowie mit den Bestimmungen für die Fahrgäste nicht ausgestellt oder hat er unter Verletzung der Bestimmungen gemäß Artikel 30 Werbung angebracht, wird er/sie mit einer Geldbuße von 300,00 bis 2.800,00 Euro bestraft.

(5) Bei Rückfall wird der Betrag der Geldbuße verdoppelt.

Art. 58 (Geldbußen für Seilbahnen im privaten Dienst und Materialseilbahnen)

(1) Wer eine Materialseilbahn ohne Betriebsbewilligung betreibt oder gegen die Bestimmungen laut Titel III verstößt, wird mit einer Geldbuße von 775,00 bis 1.550,00 Euro bestraft.

Art. 59 (Geldbußen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/9/EG)

(1) Wer Sicherheitsbauteile, die für Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung bestimmt sind, ohne CE-Kennzeichnung herstellt oder in Verkehr bringt, wird mit einer Geldbuße von 3.000,00 bis 12.000,00 Euro bestraft.

(2) Wer Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme ohne EG-Konformitätserklärung herstellt oder in Verkehr bringt, wird mit einer Geldbuße von 3.000,00 bis 12.000,00 Euro bestraft.

(3) Wer unberechtigt auf Sicherheitsbauteilen das CE-Kennzeichen oder Kennzeichen anbringt, die mit dem CE-Kennzeichen verwechselt werden können, wird mit einer Geldbuße von 4.000,00 bis 14.000,00 Euro bestraft.

(4) Wer auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichen anbringt, die die Sicht- oder Lesbarkeit des CE-Kennzeichens einschränken können, wird mit einer Geldbuße von 200,00 bis 1.000,00 Euro bestraft.

(5) Wer gesetzlich verpflichtet ist, die technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile, der Teilsysteme und der Anlage aufzubewahren, und diese auf Aufforderung des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes nicht zur Verfügung stellt, wird mit einer Geldbuße von 500,00 bis 1.500,00 Euro bestraft.

Art. 60 (Zuständige Ämter)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung gemäß Absatz 2 obliegt die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen betreffend die Seilbahnanlagen im privaten Dienst und die Materialseilbahnen ist das Amt für Forstverwaltung zuständig.

Art. 61 (Überwachungsorgane)

(1) Mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften betreffend Seilbahnen im öffentlichen Dienst und betreffend jene gemäß Titel IV Abschnitt II ist das Personal des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes betraut.

(2) Mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über Seilbahnanlagen im privaten Dienst und Materialseilbahnen sind das Personal des Landesforstkorps und die vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin beauftragten Gemeindebediensteten betraut.

VI. Titel
Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Art. 62 (Übergangsbestimmung bezüglich der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG)

(1) Der Bau und die Inbetriebnahme der Anlagen, deren definitive Projekte bis 2. Mai 2004 zur Genehmigung eingereicht wurden, sind, abweichend von den Bestimmungen gemäß den Artikeln 49 und 51 sowie unbeschadet der anderen Vorschriften laut Titel IV Abschnitt II, zulässig, sofern:

  1. die geltenden nationalen technischen Sicherheitsvorschriften und die technischen Spezifikationen eingehalten werden, die notwendig und hinreichend sind, damit die Übereinstimmung der in der Anlage verwendeten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile mit den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II gewährleistet ist,
  2. der Bau der mechanischen und elektrotechnischen Einrichtungen der Anlage innerhalb von 24 Monaten ab dem 2. Mai 2004 fertiggestellt ist,
  3. die Inbetriebnahme innerhalb von 6 Monaten nach der im Buchstaben b) angeführten Fälligkeit erfolgt.

Art. 63 (Übergangsbestimmung bezüglich der Meldung der Luftfahrthindernisse)

(1) Die gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5, in geltender Fassung, vorgenommenen Meldungen von Luftfahrthindernissen behalten ihre Gültigkeit.

II. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Art. 64 9)

9)
Enthält Änderungen zum Art. 1 des L.G. vom 4. März 1996, Nr. 6.

Art. 65 (Aufhebungen)

(1) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 6. Juni 1977, Nr. 14,
  3. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6,
  4. das Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5, in geltender Fassung,
  5. Artikel 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG I
(Artikel 44, 50 und 51)
Teilsysteme einer Anlage

Für die Zwecke dieses Landesgesetzes ist eine Anlage in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils den betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist:

  • 1.  Seile und Seilverbindungen
  • 2.  Antriebe und Bremsen
  • 3.  Mechanische Einrichtungen
    • 3.1.   Seilspanneinrichtungen
    • 3.2.  mechanische Einrichtungen in den Stationen
    • 3.3.   mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke
  • 4.  Fahrzeuge
    • 4.1.  Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen
    • 4.2.  Gehänge
    • 4.3.  Laufwerke
    • 4.4.  Verbindungen mit dem Seil
  • 5.  Elektrotechnische Einrichtungen
    • 5.1.  Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
    • 5.2.  Kommunikations- und Informationseinrichtungen
    • 5.3.  Blitzschutzeinrichtungen
  • 6.  Bergeeinrichtungen
    • 6.1.  Feste Bergeeinrichtungen
    • 6.2.  Bewegliche Bergeeinrichtungen

ANHANG II
(Artikel 43, 45, 47, 48, 49, 50, 51, 53 und 62)
Grundlegende Anforderungen

1. Gegenstand

Dieser Anhang legt die grundlegenden Anforderungen für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme jeweils einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse von Anlagen gemäß Artikel 44 fest.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Sicherheit von Personen

Bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen ist die Sicherheit von Benutzern, Betriebspersonal und Dritten oberstes Gebot.

2.2. Sicherheitsgrundsätze

Im Hinblick auf Planung, Bau und betriebs- und wartungstechnische Erfordernisse einer Anlage müssen die folgenden Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge beachtet werden:

  1. durch geeignete Vorkehrungen für die Planung und den Bau müssen Gefahren vermieden oder zumindest begrenzt werden,
  2. um Gefahren vorzubeugen, die sich durch Planungs- und Bauvorkehrungen nicht vermeiden lassen, müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt und getroffen werden,
  3. zur Vermeidung von Gefahren, die sich durch die Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem ersten und zweiten Gedankenstrich nicht vollständig vermeiden lassen, müssen Vorsichtsmaßnahmen festgelegt und bekannt gemacht werden.

2.3. Berücksichtigung äußerer Umstände

Anlagen sind so zu planen und zu bauen, dass sie unter Berücksichtigung des Typs der Anlage, der Merkmale des Geländes und der Umgebung, der atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten, der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher betrieben werden können.

2.4. Bemessung

Die Anlage, die Teilsysteme sowie alle Sicherheitsbauteile müssen so bemessen, geplant und ausgeführt werden, dass sie allen vorhersehbaren Belastungen – auch außer Betrieb - mit ausreichender Sicherheit standhalten, wobei insbesondere äußere Einflüsse, dynamische Lasten und Ermüdungserscheinungen zu berücksichtigen sind und dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch für die Wahl der Werkstoffe.

2.5. Montage

2.5.1. Die Anlage, die Teilsysteme sowie alle Sicherheitsbauteile müssen so geplant und ausgeführt werden, dass Montage und Einbau sicher durchgeführt werden können.

2.5.2. Die Sicherheitsbauteile sind so zu planen, dass Montagefehler entweder konstruktiv oder durch geeignete Kennzeichnung der Sicherheitsbauteile verhindert werden.

2.6. Ausfallsicherheit der Anlage

2.6.1.Die Sicherheitsbauteile müssen so geplant, ausgeführt und verwendet werden können, dass ihre eigene Funktionssicherheit und/oder die Sicherheit der Anlage entsprechend der in Anhang III genannten Sicherheitsanalyse in jedem Fall mit einem angemessenen Sicherheitsfaktor nachgewiesen und ihr Ausfall dadurch höchst unwahrscheinlich ist.

2.6.2. Die Anlage muss so geplant und ausgeführt werden, dass bei ihrem Betrieb für jeden Ausfall eines Bauteils, durch den auch nur indirekt die Sicherheit beeinträchtigt wird, rechtzeitig eine geeignete entsprechende Maßnahme getroffen wird.

2.6.3. Der in den Abschnitten 2.6.1 und 2.6.2 genannte Zustand der Sicherheit muss über den gesamten Zeitraum zwischen zwei planmäßigen Überprüfungen des jeweiligen Bauteils nachweisbar sein. Die Zeitabstände für die Überprüfung der Sicherheitsbauteile sind in der Betriebsanleitung deutlich anzugeben.

2.6.4. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile in Anlagen eingebaut werden, müssen sowohl die grundlegenden Anforderungen dieses Anhanges als auch die Anforderungen hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den übrigen Anlagenteilen erfüllen.

2.6.5. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Auswirkungen eines Brandes in der Anlage die Sicherheit der beförderten Personen und des Personals nicht beeinträchtigen.

2.6.6. Es müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Anlage und Personen vor den Folgen von Blitzschlag zu schützen.

2.7. Sicherheitseinrichtungen

2.7.1. Jeder Fehler, der in der Anlage auftritt und zu einem sicherheitskritischen Ausfall führen kann, muss - soweit möglich - ermittelt, gemeldet und von einer Sicherheitseinrichtung verarbeitet werden. Das gleiche gilt für jedes normalerweise vorhersehbare äußere Ereignis, durch das die Sicherheit beeinträchtigt werden kann.

2.7.2. Die Anlage muss jederzeit manuell stillgesetzt werden können.

2.7.3. Nach einer durch eine Sicherheitseinrichtung ausgelösten Stillsetzung der Anlage darf ein neuerliches Anlaufen der Anlage erst möglich sein, nachdem die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen worden sind.

2.8. Wartungstechnische Erfordernisse

Die Anlage muss so geplant und ausgeführt werden, dass sowohl planmäßige als auch außerplanmäßige Wartungs- und Reparaturarbeiten sicher durchgeführt werden können.

2.9. Beeinträchtigungen durch Emissionen

Die Anlage muss so geplant und ausgeführt werden, dass Beeinträchtigungen oder Belästigungen durch Abgase, Lärm oder Erschütterungen innerhalb und außerhalb der Anlage die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreiten.

3. Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur

3.1. Linienführung, Geschwindigkeit, Abstand zwischen den Fahrzeugen

3.1.1. Die Anlage ist so zu planen, dass sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Geländes und der Umgebung, der atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten, der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher und ohne dass von ihr Störungen oder Gefahren ausgehen, betrieben werden kann; dies gilt auch für alle Betriebs- und Wartungsbedingungen und für die Bergung von Personen.

3.1.2. Zwischen Fahrzeugen, Schleppeinrichtungen, Fahrbahnen, Seilen usw. und möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerken und Hindernissen am Boden und in der Luft muss ein ausreichender seitlicher und senkrechter Abstand vorhanden sein; dabei sind die Bewegungen der Seile und Fahrzeuge bzw. der Schleppeinrichtungen in senkrechter Richtung sowie in Längs- und Querrichtung unter den vorhersehbaren ungünstigsten Betriebsverhältnissen zu berücksichtigen.

3.1.3. Der maximale Bodenabstand der Fahrzeuge muss sich nach der Anlage und der Fahrzeuge sowie nach den Bergungsverfahren richten und muss bei offenen Fahrzeugen die Absturzgefahr sowie die psychologischen Aspekte in Zusammenhang mit dem Bodenabstand berücksichtigen.

3.1.4. Die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge oder der Schleppeinrichtungen, ihr Mindestabstand sowie ihre Beschleunigungs- und Verzögerungswerte müssen so gewählt werden, dass die Sicherheit der Personen und die Betriebssicherheit der Anlage gewährleistet sind.

3.2. Stationen und Streckenbauwerke

3.2.1. Die Stationen und Streckenbauwerke müssen so geplant, gebaut und ausgerüstet sein, dass die Standsicherheit gegeben ist. Sie müssen bei allen möglichen Betriebsverhältnissen eine sichere Führung der Seile und Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen gewährleisten und eine sichere Wartung ermöglichen.

3.2.2. Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Anlage sind so zu gestalten, dass sie einen sicheren Verkehr der Fahrzeuge, Schleppeinrichtungen und der Personen ermöglichen. Insbesondere müssen sich die Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen in den Stationen so bewegen können, dass Personen dabei unter Berücksichtigung ihrer möglichen aktiven Beteiligung nicht gefährdet werden.

4. Anforderungen hinsichtlich der Seile, der Antriebe und Bremsen sowie der mechanischen und elektrischen Einrichtungen

4.1. Seile und Seilauflagen

4.1.1. In Bezug auf die Seile sind alle Vorkehrungen entsprechend dem Stand der Technik zu treffen, um

  1. einen Bruch der Seile und ihrer Befestigungen bzw. Verbindungen zu vermeiden,
  2. den Rahmen der Grenzbelastungswerte einzuhalten,
  3. ihre Sicherheit auf den Auflagen zu gewährleisten und ein Entgleisen zu verhindern,
  4. ihre Überwachung zu ermöglichen.

4.1.2. Lässt sich die Gefahr eines Entgleisens der Seile nicht völlig vermeiden, so sind Vorkehrungen zu treffen, um im Entgleisungsfall ein Auffangen der Seile und ein Stillsetzen der Anlage ohne Gefährdung von Personen zu ermöglichen.

4.2. Mechanische Einrichtungen

4.2.1. Antriebe
Leistung und Einsatzmöglichkeiten des Antriebssystems einer Anlage müssen den unterschiedlichen Betriebszuständen und -arten angepasst sein.

4.2.2. Notantrieb
Die Anlage muss über einen Notantrieb verfügen, dessen Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist. Auf den Notantrieb kann jedoch verzichtet werden, wenn die Sicherheitsanalyse zu dem Ergebnis führt, dass Personen die Anlage, insbesondere die Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen, auch dann einfach, rasch und sicher verlassen können, wenn kein Notantrieb vorhanden ist.

4.2.3. Bremssystem

4.2.3.1. Die Stillsetzung der Anlage und/oder der Fahrzeuge muss im Notfall auch unter den ungünstigsten Last- und Haftungsverhältnissen auf den Treibscheiben, die während des Betriebs zulässig sind, jederzeit möglich sein. Der Bremsweg muss so gering sein, wie es die Sicherheit der Anlage erfordert.

4.2.3.2. Die Verzögerungswerte müssen innerhalb angemessener Grenzen liegen, damit sowohl die Sicherheit von Personen als auch das einwandfreie Verhalten der Fahrzeuge, Seile und anderen Teile der Anlage gewährleistet ist.

4.2.3.3. Alle Anlagen müssen über zwei oder mehr Bremssysteme verfügen, von denen jedes Halt bewirken kann und die so aufeinander abgestimmt sind, dass sie automatisch das gerade in Betrieb befindliche System ersetzen, wenn dessen Wirksamkeit nicht mehr ausreicht. Das letzte Bremssystem für das Zugseil muss direkt auf die Treibscheibe wirken. Diese Vorschriften gelten nicht für Schlepplifte.

4.2.3.4. Die Anlage muss mit einer wirksamen Stillsetzungs- und Haltevorrichtung ausgestattet sein, die ein ungewolltes Wiederanlaufen verhindert.

4.3. Steuereinrichtungen

Die Steuereinrichtungen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie sicher und zuverlässig sind und den üblichen Betriebsbelastungen und äußeren Einflüssen wie Feuchtigkeit, extremer Temperatur oder elektromagnetischen Störungen standhalten und dass selbst bei Bedienungsfehlern keine Gefahrensituationen entstehen.

4.4. Kommunikationseinrichtungen

Das Personal muss ständig über geeignete Einrichtungen miteinander in Verbindung treten und im Notfall die Benutzer entsprechend unterrichten können.

5. Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen

5.1. Die Fahrzeuge und/oder die Schleppeinrichtungen müssen so geplant und gestaltet sein, dass unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen niemand herausfallen kann und anderweitig gefährdet wird.

5.2. Die Befestigungen der Fahrzeuge und der Schleppeinrichtungen am Seil müssen so bemessen und ausgeführt sein, dass sie auch unter ungünstigsten Bedingungen

  1. das Seil nicht beschädigen,
  2. nicht rutschen können, es sei denn, ein Rutschen ist für die Sicherheit des Fahrzeugs, der Schleppeinrichtung und der Anlage unerheblich.

5.3. Die Türen von Fahrzeugen (Wagen, Kabinen) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie geschlossen und verriegelt werden können. Der Fußboden und die Wände der Fahrzeuge müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter allen Umständen dem Druck und den Belastungen durch die Benutzer standhalten.

5.4. Ist zur Gewährleistung der Betriebssicherheit die Anwesenheit eines Fahrzeugbegleiters erforderlich, dann muss das Fahrzeug so ausgerüstet sein, dass dieser seine Aufgaben erfüllen kann.

5.5. Die Fahrzeuge und/oder Schleppeinrichtungen und insbesondere ihre Aufhängungen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Sicherheit von Beschäftigten, die unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und Hinweise daran arbeiten, gewährleistet ist.

5.6. Bei Fahrzeugen mit kuppelbaren Klemmen müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, damit fehlerhaft am Seil angekuppelte Fahrzeuge noch vor der Ausfahrt und nicht entkuppelte Fahrzeuge bei der Einfahrt ohne Gefährdung der Benutzer stillgesetzt werden und ein Abstürzen dieser Fahrzeuge verhindert wird.

5.7. Bei Fahrzeugen von Standseilbahnen und - sofern die Art der Anlage es zulässt, bei Zweiseilbahnen ist eine auf die Fahrbahn wirkende automatische Fahrzeugbremse vorzusehen, wenn die Möglichkeit des Bruches des bewegenden Seiles nach vernünftigem Ermessen nicht ausgeschlossen werden kann.

5.8. Lässt sich die Gefahr eines Entgleisens des Fahrzeugs durch andere Vorkehrungen nicht völlig vermeiden, so muss das Fahrzeug mit einem Entgleisungsschutz ausgerüstet werden, der es ermöglicht, das Fahrzeug ohne Gefährdung von Personen still zu setzen.

6. Einrichtungen für die Benutzer

Der Zugang zum Einstieg und der Abgang vom Ausstieg sowie das Ein- und Aussteigen der Benutzer muss mit Rücksicht auf den Umlauf und den Stillstand der Fahrzeuge so organisiert sein, dass die Sicherheit von Personen, insbesondere an Stellen mit Absturzgefahr, gewährleistet ist. Eine sichere Benutzung der Anlage durch Kinder und Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit muss möglich sein, wenn das Verkehrsbedürfnis der Anlage eine Beförderung solcher Personen einschließt.

7. Betriebstechnische Erfordernisse

7.1. Sicherheit

7.1.1. Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, damit die Anlage bestimmungsgemäß und entsprechend ihren technischen Besonderheiten und festgelegten Verwendungsbedingungen benutzt werden kann und damit die Hinweise im Hinblick auf einen sicheren Betrieb und seine ordnungsgemäße Instandhaltung eingehalten werden können. Die Betriebsanleitung und die entsprechenden Hinweise sind in der (oder den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft abzufassen, die der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage errichtet wird, in Übereinstimmung mir dem EG-Vertrag festlegen kann.

7.1.2. Den mit der Führung der Anlage betrauten Personen sind angemessene Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die für diese Aufgabe geeignet sein müssen.

7.2. Sicherheit im Fall einer Betriebsstörung der Anlage.

Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, damit die Benutzer bei einer Betriebsstörung der Anlage, die nicht kurzfristig behoben werden kann, innerhalb einer dem Anlagentyp und seiner Umgebung angemessenen Frist in Sicherheit gebracht werden können.

7.3. Weitere besondere Sicherheitsvorkehrungen

7.3.1. Führerstände und Arbeitsplätze
Bewegliche Anlageteile, die normalerweise in den Stationen zugänglich sind, müssen so geplant, ausgeführt und eingebaut sein, dass Gefahren vermieden werden; bei dennoch bestehenden Gefahren müssen sie mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein direktes Berühren der Anlageteile, das zu Unfällen führen könnte, verhindern. Diese Einrichtungen dürfen sich nicht ohne weiteres lösen oder unwirksam machen lassen.

7.3.2. Absturzgefahr
Die für Arbeiten oder andere Eingriffe vorgesehenen Stellen und Bereiche sowie deren Zugänge müssen, selbst wenn sie nur gelegentlich benutzt werden, so geplant und gestaltet sein, dass Personen, die dort tätig sind oder sich dort aufhalten, vor Absturzgefahr sicher sind. Sind diese Vorkehrungen nicht ausreichend, müssen die Arbeitsplätze zusätzlich mit Verankerungen für persönliche Ausrüstungen für den Schutz vor Absturz ausgestattet sein.

ANHANG III
(Artikel 46)
Sicherheitsanalyse

Bei der Sicherheitsanalyse, die bei allen Seilbahnanlagen zur Beförderung von Personen durchzuführen ist, ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Diese Analyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. Durch die Analyse soll auch sichergestellt werden, dass bei Planung und Ausführung der Anlage das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden, damit ein zufriedenstellendes Maß an Sicherheit erreicht wird. Die Analyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass diese

  1. entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder eines Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt (fail safe) zu bleiben, oder
  2. redundant sind und überwacht werden oder
  3. so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann, und sie einen Standard aufweisen, der mit dem der Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist, die den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Kriterien genügen.

Die Sicherheitsanalyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen gemäß Artikel 46, Absatz 1, und zur Festlegung der in Artikel 46, Absatz 2, genannten Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen.

ANHANG IV
(Artikel 49)
Sicherheitsbauteile EG-Konformitätserklärung

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 44 Absatz 1, Buchstabe c) genannten Sicherheitsbauteile, um zu gewährleisten, dass diese die in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen, die sie betreffen. Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abgefasst sein.

Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Fundstelle der Richtlinie 2000/9/EG,
  2. Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten, im Fall des Beauftragten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers,
  3. Beschreibung des Bauteils (Marke, Typ usw.),
  4. das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren,
  5. alle einschlägigen Bestimmungen, die das Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen,
  6. Name und Anschrift der benannten Stelle(n), die bei dem Konformitätsverfahren mitgewirkt hat (haben), sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung,
  7. gegebenenfalls die Fundstellen der zugrunde gelegten harmonisierten Normen,
  8. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

ANHANG V
(Artikel 49, 54)
Sicherheitsbauteile: Konformitätsbewertung

1. Anwendungsbereich

Zweck dieses Anhangs ist die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen. Er betrifft die Bewertung der tatsächlichen Konformität eines einzeln betrachteten Bauteils mit den jeweils einzuhaltenden technischen Spezifikationen durch eine (mehrere) benannte Stelle(n).

2. Inhalt der Verfahren

Die von den benannten Stellen während des Entwurfs- und Produktionsstadiums durchgeführten Bewertungsverfahren gründen sich auf die im Beschluss 93/465/EWG des Rates festgelegten Module gemäß der nachstehenden Tabelle. Die in dieser Tabelle angegebenen Lösungen werden als gleichwertig anerkannt und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.

KONFORMITÄTSBEWERTUNG DER SICHERHEITSBAUTEILE

Entwurf

Fertigung

1. EG-Baumusterprüfung Modul "B"

1.a) Qualitätssicherung Produktion Modul "D"

1.b) Prüfung der Produkte Modul "F"

2. Umfassende Qualitätssicherung Modul "H"

2. Umfassende Qualitätssicherung Modul "H"

3. Einzelprüfung Modul "G"

3. Einzelprüfung Modul "G"

Die Module sind unter Berücksichtigung der zusätzlichen spezifischen Bedingungen anzuwenden, die in diesem Anhang bei den einzelnen Modulen vorgesehen sind.

MODUL B: EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

2. Der Antrag auf "EG-Baumusterprüfung" ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten:

  1. Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Beauftragten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
  2. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;
  3. die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im folgenden als "Baumuster" bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Bauteils mit den Anforderungen dieses Gesetzes ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Bauteils abdecken.
Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;
  2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;
  3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Bauteils erforderlich sind;
  4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten europäischen Spezifikationen sowie Beschreibungen der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, falls es die genannten europäischen Spezifikationen nicht gibt;
  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
  6. Prüfberichte.

Ferner müssen sie das Anwendungsgebiet des Bauteils angeben.

4. Die benannte Stelle

4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der europäischen Spezifikationen und welche nicht nach diesen Spezifikationen entworfen wurden;

4.2.führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, sofern die europäischen Spezifikationen nicht angewandt wurden;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen europäischen Spezifikationen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden.

5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieses Gesetzes, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, das Ergebnis der Prüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit und die Geltungsdauer der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen Teile der technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Bauteil, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Bauteils beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.

8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.

9. Der Hersteller oder sein Beauftragter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils auf. Ist weder der Hersteller noch sein Beauftragter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Bauteils in der Gemeinschaft verantwortlich ist.

MODUL D - QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Bauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Bauteile gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Bauteile. Der Antrag enthält folgendes:

  1. alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Bauteilkategorie,
  2. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  3. gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Bauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen dieses Gesetzes gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

  1. Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Bauteilqualität,
  2. Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen, die dabei angewandt werden,
  3. Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, mit Angabe ihrer Häufigkeit,
  4. Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigen Mitarbeiter usw.,
  5. Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Bauteilqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechenden harmonisierten Normen anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Bauteiltechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Beauftragter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

  1. Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  2. Qualitätsberichte, wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils folgende 6. Unterlagen für die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung:

  1. die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,
  2. die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Unterabsatz 2,
  3. die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.4, 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten und zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

MODUL F - PRÜFUNG DER PRODUKTE

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Bauteile, auf die die Bestimmungen gemäß Nummer 3 angewandt wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Bauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen dieses Gesetzes gewährleistet. Der Hersteller oder sein Beauftragter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Bauteils gemäß Nummer 4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Bauteile auf statistischer Grundlage gemäß Nummer 5 vor, um die Übereinstimmung des Bauteils mit den Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter bewahrt mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Bauteils

4.1. Alle Bauteile werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in der (oder den) europäischen Spezifikation(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen.

4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Bauteil ihre Kennummer an oder lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.

4.3. Der Hersteller oder sein Beauftragter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

5. Statistische Kontrolle

5.1. Der Hersteller legt seine Bauteile in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.

5.2. Alle Bauteile sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in der (oder den) europäischen Spezifikation(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.

5.3. Bei dem statistischen Verfahren ist folgendes anzuwenden:

  1. eine statistische Methode,
  2. ein Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten.

5.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Bauteil an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Bauteile aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, können in Verkehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass dieses Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle von der benannten Stelle ausgesetzt werden. Der Hersteller kann unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.

5.5. Der Hersteller oder sein Beauftragter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

MODUL G - EINZELPRÜFUNG

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Bauteil, für das die Bescheinigung gemäß Nummer 2 ausgestellt wurde, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2. Die benannte Stelle untersucht das Bauteil und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäß der (oder den) europäischen Spezifikation(en) oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem Bauteil an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes sowie das Verständnis des Entwurfs, der Fertigung und der Funktionsweise des Bauteils zu ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

  1. eine allgemeine Beschreibung des Baumusters,
  2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.,
  3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Bauteils erforderlich sind,
  4. eine Liste der, ganz oder teilweise angewandten europäischen Spezifikationen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die europäischen Spezifikationen nicht angewandt worden sind,
  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,
  6. Prüfberichte,
  7. Anwendungsgebiet der Bauteile.

MODUL H - UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, das die betreffenden Bauteile die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, welche auf diese Anwendung finden. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes:

  1. alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Bauteilkategorie,
  2. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Bauteile mit den einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

  1. Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurfs- und Bauteilqualität,
  2. technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten europäischen Spezifikationen sowie - wenn die europäischen Spezifikationen nicht vollständig angewendet wurden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden,
  3. Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Bauteilkategorie gehörenden Bauteile angewandt werden,
  4. entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen,
  5. vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit,
  6. Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.,
  7. Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Bauteilqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Bauteiltechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Beauftragter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle.

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Fertigungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  2. die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,
  3. die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils folgende Unterlagen für die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung:

  1. die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,
  2. die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Unterabsatz 2,
  3. die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.4, 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten und zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7. Zusatzbestimmungen: Entwurfsprüfung

7.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs.

7.2. Aus dem Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise des Bauteils ersichtlich sein; der Antrag muss eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes ermöglichen. Er muss folgendes umfassen:

  1. die zugrunde gelegten technischen Entwurfsspezifikationen, einschließlich der angewandten europäischen Spezifikationen,
  2. die erforderlichen Nachweise für ihre Eignung, insbesondere dann, wenn die genannten europäischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien des Herstellers oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden.

7.3. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Bauteils.

7.4. Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf auf dem Laufenden. Änderungen am zugelassenen Entwurf bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder mit den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Bauteils beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Form einer Ergänzung der EG-Entwurfsprüfbescheinigung erstellt.

7.5. Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen einschlägige Angaben über

  1. die ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen,
  2. die zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen,
  3. die abgelehnten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen.

ANHANG VI
(Artikel 51)
Teilsysteme: EG-Konformitätserklärung

Dieser Anhang gilt für die Teilsysteme, um zu gewährleisten, dass diese die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die sie betreffen.

Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, ausgestellt; die Erklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Diese Erklärung ist wie die technischen Unterlagen in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abzufassen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Fundstelle der Richtlinie 2000/9/EG,
  2. Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung,
  3. Beschreibung des Teilsystems,
  4. Name und Anschrift der benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
  5. sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder Betriebsbedingungen,
  6. das Ergebnis der EG-Prüfung gemäß Anhang VII (EG-Prüfbescheinigung),
  7. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller, seinen Beauftragten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - die natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

ANHANG VII
(Artikel 51 und 54)
Teilsysteme: Konformitätsbewertung

1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle auf Verlangen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, prüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem

  1. diesem Gesetz entspricht und mit sonstigen in Erfüllung des EG-Vertrags anwendbaren Bestimmungen konform ist,
  2. mit den technischen Unterlagen konform und fertig gestellt ist.

2. Die Prüfung des Teilsystems erfolgt für jedes der nachfolgend angeführten Stadien:

  1. Entwurf,
  2. Herstellung und Abnahmeprüfung nach Fertigstellung des Teilsystems.

3. Die der Prüfbescheinigung beigefügten technischen Unterlagen müssen folgendes enthalten:

  1. Ausführungspläne und Berechnungen, Schalt- und Hydraulikpläne, Steuerstromlaufpläne, eine Beschreibung der Informatik- und Automatikpläne, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw.,
  2. eine Liste der Sicherheitsbauteilen laut diesem Gesetz, die in diesem Teilsystem verwendet werden,
  3. Kopien der EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV für diese Sicherheitsbauteile mit den zugehörigen Ausführungsplänen und Berechnungen sowie eine Kopie der Berichte über allenfalls durchgeführte Versuche und Prüfungen.

4. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der EG-Prüfung sind in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abzufassen.

5. Überwachung

5.1. Durch eine Überwachung ist sicherzustellen, dass die sich aus den technischen Unterlagen ergebenden Pflichten bei der Erstellung des Teilsystems erfüllt worden sind.

5.2. Die für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle muss ständig Zugang zu den Produktionsstätten, den Lagerorten und gegebenenfalls Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen und ganz allgemein zu allen Orten haben, deren Betreten sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe für nötig erachtet. Der Hersteller oder sein Beauftragter oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - die natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, hat ihr alle sachdienlichen Unterlagen, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen über das Teilsystem, auszuhändigen oder aushändigen zu lassen.

5.3. Die für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden; sie liefert bei dieser Gelegenheit den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten einen Bericht. Sie kann verlangen, zu verschiedenen Herstellungsphasen hinzugezogen zu werden.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen in den Produktionsstätten vornehmen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.

6. Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Informationen über:

  1. die eingegangenen Anträge auf EG-Prüfung,
  2. die ausgestellten EG-Prüfbescheinigungen,
  3. die abgelehnten EG-Prüfbescheinigungen.

ANHANG VIII
Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen

1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme identisch, noch Beauftragte einer dieser Personen oder diejenige natürliche oder juristische Person sein, die diese Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr gebracht hat. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder dem Einsatz dieser Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2. Die benannte Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3. Die benannte Stelle muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss folgendes besitzen:

  1. eine gute technische und berufliche Ausbildung;
  2. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
  3. die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen.

5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.

6. Die benannte Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.

7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes oder jeder einzelstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Richtlinie Nr. 2000/9/EG Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

ANHANG IX
(Artikel 49 und 55) CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG

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