(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist eine Konzession einzuholen.
(2) Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(3) Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin einer Konzession für eine Seilbahnlinie der ersten oder zweiten Kategorie nicht über alle oder nur über einen Teil der zum Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke, muss er/sie einen Antrag auf Enteignung oder auf Zwangsbegründung dinglicher Rechte stellen.