(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Zwecks Führung des Registers laut den Absätzen 1 und 1/bis delegiert die Autonome Provinz Bozen an die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge Vereinigung genannt, die Kennzeichnung, die Registrierung und die Ausstellung der amtlichen Identifikationszeugnisse der Tiere, wie sie von den geltenden einschlägigen EU-Bestimmungen vorgesehen sind. In der Ausübung dieser Tätigkeiten hält sich die Vereinigung an die vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes erteilten Anweisungen.”
(2) Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, ist aufgehoben.