(1) Fachärzte, welche ihre Facharztausbildung in einer von den obgenannten Vereinbarungen vorgesehenen Stelle absolviert haben, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben, wobei Zeitraum und Modalitäten in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden.
(2) Der Facharzt, welcher es ablehnen sollte, seine Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben oder welcher vorzeitig vom Arbeitsverhältnis oder von der Tätigkeit zurücktritt oder seine Ausbildung vor Abschluss derselben abbricht, ist verpflichtet, die während der Ausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zuwendung zurückzuzahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
(3) Die Vereinbarungen laut diesem Abschnitt sehen vor, dass die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bedingungen sowohl in den Ausschreibungen der Auswahlverfahren als auch in den Verträgen, die mit jedem Auszubildenden abgeschlossen werden, anzuführen sind. Die Vereinbarungen sehen außerdem vor, dass der Facharztanwärter, bei Beginn der Ausbildung, eine Erklärung über die ausdrückliche Annahme der Bedingungen laut den Absätzen 1 und 2 vorlegen muss.