(1) Die Vordrucke der Belegungsbescheinigungen werden von der Landesabteilung Landwirtschaft bereitgestellt.
(2) Die Ein- und Ausgangsregister müssen die von der Landesabteilung Landwirtschaft festgelegten Angaben enthalten.
(3) Die Landesabteilung Landwirtschaft kann vom Antragsteller für die Vordrucke der Belegungsbescheinigungen einen bestimmten, periodisch festgelegten Preis verlangen.
(4) Der Eigentümer des Muttertieres bewahrt seinen Teil des Belegscheines für zwei Jahre auf.