(1) Berücksichtigt das zuständige Landesorgan die im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 vorgelegten Vorschläge und Einwendungen, kann es mit den Betroffenen Vereinbarungen abschließen, um den Ermessensinhalt der abschließenden Verwaltungsmaßnahme zu bestimmen oder um diese in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu ersetzen, wobei Rechte Dritter nicht angetastet werden dürfen und in jedem Falle das öffentliche Interesse verfolgt werden muß.
(2) Die Vereinbarungen laut Absatz 1 müssen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, schriftlich abgeschlossen werden, widrigenfalls sie ungültig sind. Beim Abschluß der Vereinbarungen werden, wenn nicht anders bestimmt, im Rahmen der Kompatibilität die Grundsätze des Zivilgesetzbuches hinsichtlich des Schuldrechtes und der Verträge angewandt.
(3) Vereinbarungen, die Verwaltungsmaßnahmen ersetzen, sind denselben Kontrollen unterworfen wie diese.
(4) Falls es das öffentliche Interesse aus später eingetretenen Gründen erfordert, verfügt das zuständige Landesorgan den einseitigen Rücktritt von der Vereinbarung; es ist jedoch verpflichtet, eine Entschädigung für den allfälligen Schaden festzusetzen, den der Private durch den Rücktritt erlitten hat.
(5) Rechtsstreitigkeiten über die Ausarbeitung, den Abschluß und die Durchführung der Vereinbarungen laut diesem Artikel fallen im Sinne von Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, in die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.